Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1911. (43)

Nr. VIII. 135 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 10. März 1911. 
  
Inhalt. 
Bekauntmachung: des Ministeriums des Innern: die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. März 1911.) 
Die Einfuhr von Tieren aus Frankreich betreffend. 
Da die Manl= und Klauenseuche in Frankreich in einem für den inländischen Viehbestand 
bedrohlichen Umfange ausgebrochen ist, wird die mit Bekanntmachung vom 7. November 1910 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 699) zugelassene Einfuhr von Schlachtvieh dieser Her- 
kunft mit Wirkung vom 12. März 1911 an auf Grund des § 7 des Viehseuchengesetzes bis 
auf weiteres verboten. 
Karlsruhe, den 9. März 1911. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
von Bodman. 
Walli. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe. 
Gesebes= und Verordnungsblan 1911. 21
	        
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