Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Die genaue Beobachtung der desfalsigen, ihnen ertheilten Vorschriften ist, 
unter Androhung angemessener Ordnungsstrafen für Versckumnisse und Ueber- 
tretungsfälle, den Schiffern besonders zur Pflicht zu machen, und das darüber 
busgenomnsene Protokoll ihren Legitimationsdokumenten in beglaubter Abschrift 
eizuheften. 
Bestimmun- 34. Da die Erfahrung nicht minder gelehrt hat, daß durch Trup- 
Fen dbinscht- penmärsche u. s. w. die Verbreitung der Cholera begünstigt wird, so wird, um 
tairs. dieses zu verhüten, und die Truppen selbst gegen die Cholera sicher zu stellen, 
Folgendes in dieser Hinsicht festgesetzt: 
1) Aus einem Orte, an welchem die Cholera herrsche, darf keine Ersatz- 
Mamschaft genommen werden. 
2) Bei Märschen von Truppen, Rekruten, Kriegsgefangenen ist genau dar- 
auf zu achten, daß solche, wo möglich, nicht Gegenden und Ortschaften 
passiren, in denen die Cholerg zum Ausbruch gekommen ist. Noch we- 
niger dürsen Huser bequartiert werden, in denen sich Cholerakranke be- 
finden. Ist bei dergleichen Märschen das Passiren solcher Gegenden 
nicht zu vermeiden, oder kommen die Truppen u. s. w. aus Gegenden, 
in denen die Cholera herrscht, so muß ihnen jedenfalls ein Militairarzt 
beigegeben werden, welcher den Gesundheitszustand der Einzelnen genau 
zu beaufsichtigen und bei eintretenden Erkrankungssällen ungesäcumt die 
erforderlichen Maaßregeln zu treffen hat. 
3) Bricht in einem Garnisonorte die Cholera aus, so sind die Militairper- 
sonen el aus den verdächtigen Häusern zu entfernen, zu reinigen und 
in Kasernen oder anderen zu ihrer Aufnahme eingerichteten öffentlichen 
Gebäuden unterzubringen, so wie auf der anderen Seite auch cholera- 
kranke Soldaten schnell aus den Wohnungen der Einwohner enrfernt 
werden müssen. 
Greift die Krankheit sehr um sich, so kann der Ausmarsch der Trup- 
pen zur Sicherstellung derselben nothwendig werden, wobei jedoch die- 
senigen Maaßregeln getroffen werden müssen, welche erforderlich sind, 
* eine weitere Verbreitung der Krankheit durch die Truppen selbst zu 
verhüten. 
4) In Garnisonorten, wo die Cholera sich zeigt, oder welche davon be- 
droht werden, ist die Nahrung, Bekleidung, Lebensweise und Beschaf- 
tigung der Truppen genau zu beachten, und #nd demgemäß angemessene 
Instruktionen von den Befehlshabern zu erlassen. Dieselben haben die 
zur Erwärmung des Körpers der Leute disponiblen Mittel zu diesem 
Zwecke zu verwenden. Eben so sind bei der Errichtung von Lagern 
und bei der in denselben zu handhabenden Ordmung die erforderlichen 
sanitäts-polizeilichen Magaßregeln genau zu befolgen. (Siehe auch 6. 15.) 
2. Ty-
	        
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