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tung der Domainen und Forsten haben Seine Majestaͤt den Wirk-
lichen Geheimen Rath von Ladenberg mit Sitz und Stimme im
Staatsministerium fuͤr die Gegenstaͤnde seines Ressorts ernannt.
2) Für die Verwaltung des Handels-, Fabrik= und Bauwesens, wel-
ches durch die Allerhöchste Order vom 28sten April 1834. von dem
Ministerium des Innern getrennt und theils dem Finanzministe-
rium, theils, was die Chaussee-Bauten betrifft, dem Chef der See-
handlung beigelegt worden, haben Se. Majestät eine besondre Be-
hörde gebildet und zu deren Chef den Wirklichen Geheimen Rath
Rother mit Sitz und Stimme im Staatsministerium für die Gegen-
stände dieses Ressorts zu ernennen, auch zur Vereinfachung der Ge-
schäfte und zur Beseitigung der Zweifel über die Grenzen des Bau-
wesens anzuord nen geruhet, daß der Wirkungskreis dieser Verwal-
tung sich auf sämmtliche Land= und Heerstraßen, Kreis= und Bezirks-
Straßen, auf Aktien= und gegen Prämien gebaute Chausseen, Kom-
munal-, Bicinal= und Privatwege, so wie auf die dahin gehörigen
Brückenbauten und darauf einwirkende Vorfluth-Angelegenheiten er-
strecken soll. Der Direktor der im Finanzministerium für diese Ge-
schäfte früher gebildeten IVten Abtheilung, der Wirkliche Geheime
Ober-Regierungsrath Beuth, ist in seinem bisherigen Verhältniß zu
derselben, namemlich in der speziellen Leitung des technischen Gewerbe-
Instituts, verblieben.
3) Alle übrige Verwaltungszweige des Finanzministeriums, mit Einschluß
des durch die Allerhöchste Order vom 28sten April 1834. demselben
überwiesenen Bergwerks-, Hütten= und Salinenwesens haben Seine
Majestät dem Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Alvensleben
mit allen Rechten und Pflichten des Finanzministers, auch mit Sitz
und Stimme im Staatsministerium, als interimistischem Chef auf-
getragen.
Zufolge des nachstehenden Befehls Seiner Majestät:
„Das Staatsministerium hat die Bestimmungen, die Ich
nach Meinem Erlaß an dasselbe vom 12ten dieses Monats
in Beziehung auf die Verwaltung des Finanzministeriums
getroffen habe, in ein besondres Publikandum zusammenzu-
(No. 1370.) fassen