Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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tung der Domainen und Forsten haben Seine Majestaͤt den Wirk- 
lichen Geheimen Rath von Ladenberg mit Sitz und Stimme im 
Staatsministerium fuͤr die Gegenstaͤnde seines Ressorts ernannt. 
2) Für die Verwaltung des Handels-, Fabrik= und Bauwesens, wel- 
ches durch die Allerhöchste Order vom 28sten April 1834. von dem 
Ministerium des Innern getrennt und theils dem Finanzministe- 
rium, theils, was die Chaussee-Bauten betrifft, dem Chef der See- 
handlung beigelegt worden, haben Se. Majestät eine besondre Be- 
hörde gebildet und zu deren Chef den Wirklichen Geheimen Rath 
Rother mit Sitz und Stimme im Staatsministerium für die Gegen- 
stände dieses Ressorts zu ernennen, auch zur Vereinfachung der Ge- 
schäfte und zur Beseitigung der Zweifel über die Grenzen des Bau- 
wesens anzuord nen geruhet, daß der Wirkungskreis dieser Verwal- 
tung sich auf sämmtliche Land= und Heerstraßen, Kreis= und Bezirks- 
Straßen, auf Aktien= und gegen Prämien gebaute Chausseen, Kom- 
munal-, Bicinal= und Privatwege, so wie auf die dahin gehörigen 
Brückenbauten und darauf einwirkende Vorfluth-Angelegenheiten er- 
strecken soll. Der Direktor der im Finanzministerium für diese Ge- 
schäfte früher gebildeten IVten Abtheilung, der Wirkliche Geheime 
Ober-Regierungsrath Beuth, ist in seinem bisherigen Verhältniß zu 
derselben, namemlich in der speziellen Leitung des technischen Gewerbe- 
Instituts, verblieben. 
3) Alle übrige Verwaltungszweige des Finanzministeriums, mit Einschluß 
des durch die Allerhöchste Order vom 28sten April 1834. demselben 
überwiesenen Bergwerks-, Hütten= und Salinenwesens haben Seine 
Majestät dem Wirklichen Geheimen Rath Grafen von Alvensleben 
mit allen Rechten und Pflichten des Finanzministers, auch mit Sitz 
und Stimme im Staatsministerium, als interimistischem Chef auf- 
getragen. 
Zufolge des nachstehenden Befehls Seiner Majestät: 
„Das Staatsministerium hat die Bestimmungen, die Ich 
nach Meinem Erlaß an dasselbe vom 12ten dieses Monats 
in Beziehung auf die Verwaltung des Finanzministeriums 
getroffen habe, in ein besondres Publikandum zusammenzu- 
(No. 1370.) fassen
	        
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