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Krankheit nicht eher wieder in Gebrauch gezogen werden, als bis sie nach naͤ-
* Bestimmung der Polizeibehsrde und nach Anweisung der Desinfektions-
nstruktion gereinigt worden sind.
Die Unterlassung zieht die 6. 27. bestimmte Strafe nach ssch.
6. 87. Da den mit dem Weichselzopf behafteten Kindern der Schulbe= Schulbesuch.
such wegen langer Dauer der Krankheit nicht untersagt werden kann, so müssen
denselben zur Verhütung einer weitern Verbreitkung des Uebels abgesondexte
Sitze und besondere Plätze zur Ablegung ihrer Kopfbedeckungen ngewiesen
werden. Außerdem ist es die Pflicht des Lehrers, die Kinder über die Gefahr
der Ansieckung zu belehren.
6. 88. Die Benutzung zum allgemeinen Gebrauch bestimmter Badean= Berbot der
stalten oder Badstuben darf den am Weichselzopf leidenden Personen nicht ge-Denb
stattet werden. Baͤdeanstal-
ten.
C. 89. Wird ein Soldat vom Weichselzopf befallen, so ist derselbe, falls Bestmmun=
er nicht, den bestehenden Bestimmungen zufolge, sofort zu enrlassen ist, unver- hen lenlsche
züglich in das Lazareth aufzunehmen. Bei der Entlassung solcher Individuen! ilt.
aus dem Heere müssen die von ihnen abgegebenen Kopfbedeckungen vernichtet
und die von ihnen benutzten Lagersteklen u. s. w. vorschriftsmäßig gereinigt wer-
den, ehe sie weiter in Gebrauch gezogen werden dürfen.
10, Bögzartiger Kopfgrind, Krebs, Schwindsucht und Gicht.
6. 90. Bei den genannten Krankheiten beschränken sich die sanitäts-poli, Reinisung
zeilichen Maaßregeln auf die vorschriftsmatige Reinigung und resp. Vernichtung der Efelten.
der mit den Absonderungen der Kranken in unmittelbare Berührung gekomme-
nen Kleidungsstücke und sonstigen Effekten. Die Anordnung derselben liegt den
Aerzten der Kranken, die Komtrolle der getroffenen Maaßregeln der Polizei=
Behörde ob. Wergl. . 23.
§. 91. Hinsichtlich des Kopfgrindes sind die Waisenhduser und dhnliche guficht auf
Anstalten unter besondere sanitäkts-polizeiliche Aufsicht zu nehmen. Menhne
In den öffentlichen Schulen dürfen Kinder, die am bösgartigen Kopf= Schulen 2c.
grind leiden, nicht zugelassen werden. Gashchichtes
11. Tollkrankheit (Hundswuth).
G. 92. Da die Tollkrankheit am häußigsten bei den Hunden vorkommt, V#
so ist durch geeignete Maaßregeln die Zahl der Hunde so viel als möglich zu kung. àir aah
vermindern und auf die genaue Befolgung der das Halten der Hunde betref
senden Polizeigesetze, bei Vermeidung der darin bestimmten Geld= oder Leibes-
Strasen, nachdrücklichst zu halten.
6. 93. Ist bei einem Hunde die Wuth auch nur im geringsten Grade Tdiung der
eingetreten, so muß derselbe, wenn er auch keinen Menschen gebissen hat, so- tollen Honde.
gleich und ohne Weiteres getödtet werden. Insbesondere liegt diese Verpflich=
kung dem Eigenthöümer oder demjenigen, der ihn unter Aufücht hat, bei Ver-
Jahegang 18125. (Jo. 1678.2. u. b.) Rr mei-