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erforderlich, doch muͤssen desto sorgfaͤltiger Thüren und Fenster, von jenen be-
sonders die Klinken und Schlösser, und von diesen die Riegel, desgleichen Trep-
pengeldnder, Griffe von Klingel-Zügen und dergleichen mit laugehaltigem Wasser
abgewaschen werden. Dasselbe gilt von der im Lokal befindlichen Bettstelle, den
Tischen und Stühlen und allem dergleichen, was der Kranke erweislich berühre
oder gehandhabt hat.
Eben so sind Bektzeug, Wsche und alle andere infizirten waschbaren Ge-
genstände auf die F. 12 vorgeschriebene Weise um so sorgfältiger zu reinigen,
als sie von den zur Kur dieser Krankheit gebrduchlichen Salben gleichfalls be-
deutend verunreinigt zu seyn pflegen. Wollene Decken werden am zweckmäßig-
sten durch Schwefeln und nachheriges Walken mit Seife desinfzzirt.
Desgleichen sind Kleidungsstücke und sonstige Effekren, Armaturstücke,
Handwerkszeug, Transportmittel u. s. w., welche mit der Haut eines Krätzkran-
ken in unmittelbarer Berührung standen, vorschriftsmäßig (F. 12.) und zwar na
dem strengeren Verfahren, zu reinigen; in den betreffenden Kleidungsstücken i
das untere Aermelfurter jedenfalls durch neues zu ersetzen.
Endlich unterliegen auch Waaren, welche von dergleichen Kranken gear-
beitet worden sind, der für die gefährlicheren ansteckenden Krankheiten vorge-
schriebenen Desinfektion (5. 13.) ehe sie in den Verkehr kommen dürfen, und
ist dieselbe auf das bloße Lüsten hier keinen Falls zu beschränken.
6. 23
9) Bei dem Weichselzopfe.
Bei dieser Krankheit sind außer den vom Kranken gebrauchten Kopfbe=
deckungen aller Art und sonstigen, den Kopf berührenden Gegenständen, als:
Tüchern, Kämmen, Bürsten, Schmuck und dergleichen, die Betten, namentlch
die Kopfkissen und Ueberzüge, ferner die Leibwäsche, Handtücher, überhaupt aber
alle Effekren, welche mit den behaarten Stellen des Körpers, als dem Sitze
der Krankheit, in die nächste Berühr ## zu kommen pflegen, — wenn sie nicht
etwa, wie namentlich alte Kopfbedeckungen, Kämme, Bürsten u. s#.# ihrer
Werthlosigkeit halber ganz zu vernichten sind — demjenigen Desinfektionsverfahren
zu unterwersen, welches für die Reinigung von dergleichen Gegenständen in den
minder gefährlichen ansteckenden Krankheiten (&. 12.) vorgeschrieben worden ist.
8. 24.
10) Bei dem bösartigen Kopfgrinde, dem Krebse, der Schwind-
sucht und der Gicht.
Bei diesen Krankheiten sind blos die mit den Absonderungen der Kran-
ken in unmittelbare Berührung gekommenen Kleidungsstücke und sonstige Effekten
nach Anordnung der Aerzte und, je nach der Heftigkeit der Krankheit, nach
Anleitung der &. 12. für die gefährlichern oder minder gefährlichen Krankheiten
gegebenen Vorschriften, zu desinfziren und resp. zu vernichten. Zu diesen Ge-
genständen gehören Höobejondere
a) beim bösartigen Kopfgrinde: die Kopfbedeckungen, die am zweck-
mäßigsten zu verbrennen sind, und die übrigen beim Weichselzopf er-
wähnten Effekten;
b) beim