Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Feugnisse erlassenen Gesetzen, durch deren Mitkheilung an die Bundesver- 
ammlung, in Kenntniß setzen. 
2) Wenn der Studirende sich von einer Universität auf eine andere begeben 
hat, auch von jeder früher besuchten — ein Zeugniß des Fleißes und 
sittlichen Vetragens. *r* ç · 
3) Wenn er die akademischen Studien eine Zeit lag unterbrochen hat — 
ein Zeugniß über sein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er 
sich im letzteren Jahre längere Zeit aufgehalten hat, in welchem zugleich 
zu bemerken ist, daß von ihm eine öffentliche Lehranstalt nicht besucht sey. 
Paͤsse und Privatzeugnisse genuͤgen nicht; doch kann bei solchen, 
biche aus Orten außer Deutschland kommen, hierin einige Nachsicht 
attfinden. 
4) Jedenfalls bei solchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormund- 
schaftlichen Gewalt noch unterworfen sind — ein obrigkeitlich beglaubig- 
tes Zeugniß der Eltern oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß 
der Studirende von ihnen auf die Universität, wo er aufgenommen zu 
werden verlangt, gesandt sey. 
Diese Zeugnisse sind von der Immatrikulations-Kommission nebst 
dem Passe des Studirenden bis zu seinem Abgange aufzubewahren. 
Ist Alles gehörig beobachtet, so erhält der Sudirende die gewöhn- 
liche Matrikel; die Regierungen der Bundesstaaten werden aber Perfä- 
gung tressen, daß diese in keinem derselben statt eines Passes angenommen 
werden kann. 
Artikel 3. 
In den Zeugnissen über das Betragen sind die etwa erkanneen Strafen 
nebst der Ursache derselben anzuführen, und zwar in allen Fällen, wo irgend 
eine Strase wegen verbotener Verbindung erkannt ist. Die Anführung der 
Bestrafung wegen anderer nicht erheblicher Komravemionen kann nach dem Er- 
messen der Behörde entweder ganz unterbleiben, oder nur im Allgemeinen an- 
gedeutet werden. In allen Zeugnissen ist (wo möglich mit Angabe der Gründe) 
zu bemerken, ob der Inhaber der Theilnahme an verbotenen Verbindungen ver- 
dachtig geworden sey oder nicht. 
Jeder ist verpflichtet, um diese Zeugnisse so zeitig nachzusuchen, daß er sse 
bei der Immatrikulation vorzeigen kann, und die Behörden sind gehalten, solche 
ohne Aufenthalt auszufertigen, Falls nicht Gründe der Berweigerung vorliegen, 
welche auf Verlangen des Studirenden bescheinigt werden müssen. Gegen die 
Verweigerung kann derselbe den Rekurs an die Behörde nehmen. 
Kann ein Studirender bei dem Gesuche um Immatrikulation die erfor- 
derlichen Zeugnisse nicht vorlegen, verspricht er jedoch deren Nachliescrung, so 
kann er, nach dem Ermessen der Immatrikulations-Kommission, vorerst ohne 
Immatrikulation, auf die akademischen Geseße verpflichtet und zum Besuche der 
Kollegien zugelassen werden. Von Seiten der Universität soll aber sofort an 
die Behörde, weiche die Zeugnisse auszustellen oder zu beglaubigen hat, um 
Nachricht geschrieben werden, welch- ven derselben ohne Aufenthalt zu ertheilen ist. 
rtikel 4. 
Die Immatrikulation ist zu verweigern: 
1) Wenn
	        
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