Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Privat- Lehr- und Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich 
ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmaͤs- 
sigste Fuͤrsorge eintreten lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich so weit 
dasselbe eine politische Tendenz hat, kraͤftigst vorgebeugt und sonach die Vor- 
schristen des §. 2. des Bundesbeschlusses vom 20sten September 1819. insbeson- 
dere auf die Privat-Institute ausgedehnt werden. 
Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß 
Unserer Behörden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthalte- 
nen Bestimmungen von Unseren sämmtlichen Behörden und Unterthanen, und 
zwar nicht bloß in Unseren zum Deutschen Bunde gehörenden, sondern auch in 
allen übrigen Landeskheilen Unserer Monarchie, so weit es sie angeht, pünktlich 
befolgt werden sollen. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 5ten Dezember 1835. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kampt 
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1680.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 54en Dezember 1835., betreffend die Anwend- 
barkeit detfiskalischen Untersuchungsverfahrens bei den, den Beamten 
niekcrn Ranges in der Ausübung ihres Amts, zugefügten Beleidigungen. 
D. nach Ihrem und des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Berichte 
vom l#ten v. M. von cinigen Gerichtsbehörden festgehaltene, aus dem &. 216. 
des Anhangs zur Gerichtsordnung hergeleitete Ansicht, daß die den Beamten 
niedern Ranges bei Ausübung ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zu- 
gesügten Beleidigungen nur im Wege einer gewshnlichen Infurienklage gerügt 
werden können, ist dem Gesetz entgegen, und die Bestimmung in dem angeführ- 
ten 9. 216. giebt zu dieser irrthümlichen Auslegung keinen Anlaß, da sie nur 
von gewöhnlichen Injurien spricht, ohne der im Amte zugesügten Beleidigungen 
zu gedenken, wogegen das Gesetz im 5. 209. Tit. 20. Th. II. des Landrechts 
ausdrücklich auch die Beschimpfungen der Unterbedienten des Staats in ihrem 
Amte zu den Verbrechen zeahlt. Diese sind, insofern sie nur zu den geringern 
(erbrechen gehören, jederzeit nach der Vorschrist der Prozeßordnung Tit. 35. 
(No. 1679 — 1001.) 6é. 34.
	        
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