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Privat- Lehr- und Erziehungsanstalten, so weit es ihrer Natur nach thunlich
ist, angewendet werden. Die Regierungen werden auch bei diesen die zweckmaͤs-
sigste Fuͤrsorge eintreten lassen, daß dem Verbindungswesen, namentlich so weit
dasselbe eine politische Tendenz hat, kraͤftigst vorgebeugt und sonach die Vor-
schristen des §. 2. des Bundesbeschlusses vom 20sten September 1819. insbeson-
dere auf die Privat-Institute ausgedehnt werden.
Wir bringen hierdurch diesen Bundesbeschluß zur allgemeinen Kenntniß
Unserer Behörden und Unterthanen, und wollen, daß die in demselben enthalte-
nen Bestimmungen von Unseren sämmtlichen Behörden und Unterthanen, und
zwar nicht bloß in Unseren zum Deutschen Bunde gehörenden, sondern auch in
allen übrigen Landeskheilen Unserer Monarchie, so weit es sie angeht, pünktlich
befolgt werden sollen.
So geschehen und gegeben Berlin, den 5ten Dezember 1835.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Frh. v. Brenn. v. Kampt
Mühler. Ancillon. v. Witzleben. Graf v. Alvensleben.
(No. 1680.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 54en Dezember 1835., betreffend die Anwend-
barkeit detfiskalischen Untersuchungsverfahrens bei den, den Beamten
niekcrn Ranges in der Ausübung ihres Amts, zugefügten Beleidigungen.
D. nach Ihrem und des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Berichte
vom l#ten v. M. von cinigen Gerichtsbehörden festgehaltene, aus dem &. 216.
des Anhangs zur Gerichtsordnung hergeleitete Ansicht, daß die den Beamten
niedern Ranges bei Ausübung ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe zu-
gesügten Beleidigungen nur im Wege einer gewshnlichen Infurienklage gerügt
werden können, ist dem Gesetz entgegen, und die Bestimmung in dem angeführ-
ten 9. 216. giebt zu dieser irrthümlichen Auslegung keinen Anlaß, da sie nur
von gewöhnlichen Injurien spricht, ohne der im Amte zugesügten Beleidigungen
zu gedenken, wogegen das Gesetz im 5. 209. Tit. 20. Th. II. des Landrechts
ausdrücklich auch die Beschimpfungen der Unterbedienten des Staats in ihrem
Amte zu den Verbrechen zeahlt. Diese sind, insofern sie nur zu den geringern
(erbrechen gehören, jederzeit nach der Vorschrist der Prozeßordnung Tit. 35.
(No. 1679 — 1001.) 6é. 34.