Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 5 
hinterlassenen Vermögens, für sämmtliche Lande der Königl. Preußischen und ber Kaiserlich Oester= 
reichischen Monarchie an endbar. (Minist. Erklärung v., 8. Sept. und Bekanntmach. v. 27. Okt.) 
35. 220. 
Abschriften, beglaubte, gerichtlich aufgenommener ober konfirmirter Instrumente, sind zur Vertre- 
ltung der Sctelle des Originals geeignet, wenn sie auch von einem andern inländischen Richter, oder 
von einem inländischen Notar ausgefertigt sind. (A. K. O. v. 6. Nov.) 34. 180. 
Abwesende, deren Stellvertretung als Mitglieder der Stadtgemeinde. (N. St. O. v. 17. März.) 31. 16. 
Abzeichen, in fremden Bändern, Kokarden oder dergl., Strafbarkeit des öffentlichen Tragens derselben 
in den deutschen Bundesstaaten. (Bundesbeschluß v. 5. Juli und Publ. Patent v. 25. Sept.) 32. 217. 
Achate, siche Edelsteine. 
Adjudikationsbescheid, in Subhaftationssachen, in demselben ist zugleich die Präklusson der zwar auf- 
gebotenen, aber sich nicht gemeldeten Realprätendenten auszusprechen, in Anwenkung des §. 58. 
Tit. 52. der Prozeß Ord. (V. v. 4. März.) 34. 43. — Rechtemittel gegen diese Präklusion nach 
S. 106. Tic. 51. der Prozeß Ordnung. (ebendas.) — weiteres Verfahren in Gefolge des Adjudi- 
kationsbescheides und der Vorschriften der SS. 62 — 6 1. Tit. 52. der Prozeß= Ordnung und des 
S. 408. des Anhanges, rücksichtlich der Kaufgelder. (ebendas.) S. 43. ff. — die Kosten desselben 
trägt der Käufer. S. 41. (s. ferner Subhastationen und Kaufgelder.) 
Adlerorden, rother, Königl. Preußischer, dessen Verleihung beginnt, ohne Unterschied des Ranges 
der Personen oder anderer Rücksichten, mit der vierten Klasse. (Nachtrags-Urkunde v. 22. Jan.) 
32. 8. — der dritten Klasse desselben wird, in Stelle des Eichenlaubes bei der ersten und zweiten, 
die Schleise von eben dem Bande, an welchem das Kreuz getragen wird, am Ringe befestigt, hin- 
zugefügt; ebendas. — den frühern Nittern der dritten Klasse soll die Schleife als ein Aner- 
kenntniß erneuerten Verdienstes verliehen werden; ebendas. — nur die Ritter der dricten Klasse mie 
der Schleife, können die zweite und erste mit Eichenlaub erhalten; ebendafs. 
Advokaten, sind nicht verpflichtet, unbesoldete Stadtämter zu übernehmen. (K. St. O. v. 17. März) 
31. 31. — deren Anstellung in Neu-Vorpommern durch den Justizminister und Erfordernisse zu 
kerselben. (A. K. O. v. 17. März) 33. 30. 
Advokatur, Ausschließung von derselben wegen Theilnahme an unerlaubten Verbinbungen. (Bundes- 
beschluß v. 14. Nov. 1831. und Allerh. Bekanntmach. desselben v. 5. Dez.) 35. 291. 
Aggravations-Rechtsmittel, Verfahren bei Anwendung desselben und der Vorschristen der Is. 98. 
99. und 100. Tit. 35. der Prozeß-Ordnung in allen wider Civilbeamte wegen Dienstvergehen oder 
wegen gemeiner Verbrechen eingeleiteten Kriminal-Untersuchungen) im Fall der Freisprechung oder 
zu gelinde erscheinenden Bestrafung. (A. K. O. v. 25. März) 34. 63. — deögl. bei Einlegung des 
Rechtsmittels der weitern Vertheidigung Seitens des Beschuldigten gegen ein verschärftes Urtheilz 
ebendas. — Aufbringung der Kosten, wenn das Urtel der ersten Instanz in der zweiten bestätige 
wird, nach §. 102. Tit 35. der Prozeß-Ordn. (ebendas.) S. 61. 
Akten-Versendungen, an Juristen-Fakultäten der Universitäten und Schöppenstühle in den deut- 
schen Bundesstaaten, zur Abfassung eines Endurtheils, dürfen nur noch in Civilstreitigkeiten, nicht 
aber in Polizei= und Kriminal-Sachen stattfinden. (Bundestags-Beschluß v. 13. Nov. 34. und 
Publik. Pat. v. 31. März) 35. 45. 
Aktiv-Forderungen, des Schuldners, deren Einklagung, Einziehung und Vertheilung unter mehrere 
immittirte Gläubiger. (V. v. 4. März) 34. 35. 36. 
Allstedt, Amt, siehe Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Alé-Dollstädt, siehe Dollstädt. 
Altenburg, siehe Sachsen-Altenburg. 
Altentheil, vorbehaltenes, dessen Werth ist der Stempelabgabe nicht unterworfen, wenn der Verkauf 
des Grundslücks an Deszenkenten geschieht. (A. K. O. v. 14. April) 32. 137. 
Alt-Landsberg, siehe Landsberg. 
Altmark,
	        
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