Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

12 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 
Besitztitel, Gorek.) 
desselben, in Ausführung des §. 52. Tit. 2. ker Hypotheken-Orbnung. (A. K. O. v. 6. Okt.) 33. 
124. — bessen Berichtigung können auch die General-Kommissionen verlangen, wenn es bei einer 
Regulirung, Auseinandersetzung) Ablösung oder Gemeinheitstheilung rc. darauf ankommt; eben- 
daselbst. — desgleichen die Gutsherrschaften, wenn sie auch nur die Emrichtung eines kaudemiums, 
oder einer anderen gutsherrlichen Abgabe bei Gelegenheit dieser Berichtigung zu fordern haben; 
ebenkaselbst. — dessen Berichtigung in Gefolge gutsherrlich= bauerlicher Regulirungen 2c. (V. v. 
30. Juni) 34. 116. — in der Rheinprovinz) denselben willkührlich zu verändern, erhält Niemand 
turch Präklusion fiskalischer Ansprüche die Befugniß. (G. v. 18. Dez. 1831.) 32. 3. — Vor- 
schriften für die erste Berichtigung desselben. (Verordn. über k. Hypothekenwesen im Herzogthum 
Westphalen, Fürstenthum Siegen 2c. v. 31. März.) 34. 48. ff. — dessen Berichtigung für den Er- 
werber von städtischen Gemeine-Grundstücken. (R. Se. O. v. 17. März.) 31. 29. 
Besitz-Veränderungen, welche zum Zweck des gemeinen Bestens unter Verpflichtung der Inter- 
essenten angeordnet werden, Gebühren und Stempelfreiheit der Verhandlungen und hypothekarischen 
Eintragungen bei denselben. (A. K. O. v. á. Mai.) 33. 49. 
Besoldungen, (Gehälter), von Civil= und Militair-Beamten, so wie von Offizieren, bereies erhoben, 
deren theilweise Freilassung bei Auspfändungen. (A. K. O. v. 11. Dez. 1831.) 32. 2. — deren 
Beschlagnahme und Vertheilung unter mehrere immittirte Gläubiger. (V. v. 4. März.) 34. 35. 36. 
— cktiver Offiziere, so wie aller Militair- und Civilbeamten, bei den gesetzlich zulässigen Abzügen 
von denselben sollen die zu entrichtenden Wittwenkassenbeiträge vorweg in Abzug gebracht werden. 
(A. K. O. v. 29. Mai.) 31. 70. — Verfahren bei Arrest-Anlagen auf den abzugsfähigen Theil 
derselben gegen die in der Rheinprovinz befindlichen Milicairpersonen. (A. K. O. v. 21. Sept.) 
32. 225. — für städtische Beamte, deren Normirung, Prüfung und Bestätigung. (R. St. O. 
v. 17. März.) 31. 21. — Vorschläge der Stadtverordneten zu denselben. (V. v. 17. März.) 31. 
38. — städtischer Beamken, theilweise Fortzahlung derselben während der gegen dieselben wegen 
Konkurses oder Kuratels verhängten Amts' Suspension. (A. K. O. v. 28. Apr.) 32. 1.2. 
Betrug, gqualißzirter, die deshalb erlittene Kriminalstrafe zieht die Versagung oder den Verlust des 
Bürgerrechts nach sich. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 13. 
Bettstellen, einschläfrige, deren allgemeine Einführung in den Natural-Quartieren der Garnison= 
Mannschaften. (A. K. O. v. 28. Juli.) 31. 148. — die Ausmicthung der Unteroffiziere und Sol- 
daten kann nur unter dem Beding der Verabreichung solcher Betestellen nachgelassen werden; eben- 
das. S. 147. 
Bezirköstraßen, Ressort der Verwaltung für Handel, Fabriken und Bauwesen rücksichtlich derselben. 
(A. K. O. v. 26. Jan. u. Staatsminist. Bekanntm. v. 6. Febr.) 35. 11. 
Bezirksvorsteher, in den Städten, bilden für örtliche Gegenstände die Unterbehörden des Ma- 
gistrats. (R. St. O. vom 17. März.) 31. 21. — deren Wahl, Vestätiguug und Amtsdauer; 
ebendas. — sind verpflichtet, statt ihrer biocherigen Stellen, diejenigen der Stadtverordneten oder 
unbesoldeten Magistratemitglieder zu übernehmen; ebendaselbst. S. 31. 
Bibliothekare, dürfen sich als solche ohne Genehmigung der Provinzial= Regierung nicht ctabliren, 
und ihr Gewerbe selbstsändig betreiben. (A. K. O. v. 23. Okt.) 33. 290. — Bestrafung derselben 
für Uebertretung dieses Verbots; ebendas. 
Bieberich, im Nassauischen, wird für den Rheinhandel zum Freihafen bessim (HSheinschifffahrts= 
Ordn. v. 31. März.) 31. 83. 
Bielefeld, Stadt, im Mindenschen Regierungsbezirke, derselben wird die revidirte Städteordnung. 
vom 17. März 1831. verlichen. (A. K. O. v. 26. Nov.) 33. 295. 
Birkenfeld, großherzogl. Oldenburgisches Fürstenrhum, siche Oldenburg. 
Birnbaum, Scadt, im Posenschen Regierungsbezirke, derselben wird die revidirte Städteordnung vom 
17. März 1831. verliehen. (A. K. O. v. 17. März.) 33. 28. 
Bischoff-
	        
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