32 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Gemeinde-Abgaben, Gemeindelasten 2c. (Forts.)
— Anfang und Ende der Verpflichtung zu solchen beistungen. (R. St. O. v. 7. März) 31. 15.09.37.)—in wie
weit davon aktive und servisberechtigte Militai ersonen und Militairbeamte gänzlich befreit bleiben; eben-
das. 6. 38.— diese Besreiung findet auf Zushläge zu indirekten Verbrauchsstenern und auf Leistungen als
Bücger und Grundeigenthümer nicht statt; ebendas. — Heranzichung der Seaatsdiener und Kdtischen
Beamten zu denselden durch bestimmee Gelèbeiträge; ebendas. . 39. (Siehe auch weiter unten.) —
durch persönliche Dienstleistungen, zu denen sedoch kunst- und handwerksmäßige Arbeiten nicht gehö-
ren; ebendas. . 35. — in wie weit davon Befreiungen, oder, stakt derselben, Geldbeiträge eintreten; eben-
bas. FK. 38 u. 39. — Beamtoe, bie zugleich Bürger, Grundeigenthümer oder Gewerbetreibende sind, haben die
Befugniß, Stellvertreter zu stellen, oder eine Geldvergütigung dafür zu leisten; ebendas. c.39. — Hin-
sichtlich der persönlichen Befreiungen der Geistlichen und Schullehrer sind die besichenden Verord=
nungen anzuwenden; ebendas. S. 16. J. 42. — Mitglieder der Stadtgemeinde, außer der Stadt und den
Vorstädten wohnend, sind von persönlichen Beiträgen zu solchen Anstalten frei, wovon sie wegen
ihrer Wohnungsverhältnisse keinen Vortheil ziehen; ebendas. S. 15. J. 40. — dingliche Befceiungen wer-
den bis zur Ablösung anerkannk, erftrecken sich jekoch nicht auf außerordentliche Leistungen, auch
können neue von den Stadtbehörden nicht ertheilt werden; ebendaf. §. 41. — desgleichen können von
leteren persönliche Befreiungen nicht bewilligt werden; ebendaf. S. 16. S. 42. — Grundeigenehümer i
Stattbezirk, ohne Wohnsitz in demselben, sind nur zu den, dem Grundeigenthume etwa auferlegten
Peistungen verpflichtet; ebendas. §. 43. — mussen für letztere taugliche Stellvertreter stellen; ebendaf.
S. 11. — Personen weiblichen Geschlechts und Abwesende sind dazu ebenfalls verpflichtet; ebendas. —
(und Auflagen), in den Städten, deren Genehmigung und Ausführung. (N. St. O. v. 17. März.) 31. 29.
C. 121.) — durch Gemeindezuschläge zu landesherrlichen Steuern oder nach einem anderen Verthei-
lungsmaaßstabe; ebendas. S. 29. X 122.— städtische, Verfahren bei Ablösung dinglicher Befreiungen von
denselben. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 15. (I.41.) (V. v. 17. März.) 31. 40. G. 30.) — persönliche, auf
speziellen Rechtstiteln beruhende Befreiungen von denselben, dauern nur auf Lebenszeit oder bis zur
Entschebigung fort. (V. v. 17. März.) 31.40. (5.31.)— Heranziehung der Schutzverwandten und Staats-
Beamten zu denfelben, letztere nach dem Gesetze vom 11. Juli 1822. (A. K. O. v. „ Juli 1932.
zu §. 41. der St. O. v. 19. Nov. 1808.) 32. 181. — Gesetz über die Heranziehung der Staats-
diener zu denselben, vom 11. Juli 1822. Abänderung des §. B. desselben in Beziehung auf die An-
wendung desselben auf ftädtische, landschaftliche und andere als unmittelbare Staatsdiener zu be-
trachtende Beamte. (A. K. O. v. I4. Mai.) 32. 115. — von allen Beiträgen zu denselben sind
überall dic servisberechtigten aktiven Militairpersonen, so wie die auf Inaktivitätsgehalt gesetzten
Offiziere und Milicairbeamten befreit, in sofern sie nicht das Bürgerrecht gewonnen haben. (A. K.
O. v. 29. Mai.) 34. 71. — diese Befreiung bezieht sich jedoch nicht auf Zuschläge zu indirekten
Verbrauchssteuern, auch nicht auf Leisiungen als Grundeigenthümer. (ebendas.) — Theilnahme der
Domainen= und Rittergüter an denselben in den ehemaligen Westphälischen bandestheilen der Provinz
Sachsen. (V. v. 31. März.) 33.63. — Eigenthümer von Grundstücken im Stadtbezirke sind, wenn gleich
sie nicht ihren Wohnsitz daselbst haben, zu den städtischen, nach dem Grundeigenthume vertheilten Lei-
stungen verpflichtet. (A. K. O. v. . Juli 1932. z. &. 56. der St. O. v. 19. Nov. 1908.) 32.
181. — Aufbringung derselben im Wege einer Erhöhung der Klassen= oder der Mahl= und
Schlachtsteuer, und in wie fern auch andere Auflagen und Ausschläge zulássig sind. (ebendaf.)
S. 181. — durch das Verbot, Privatgrundstücke von irgend einer Leistung zu befreien, ist den Stadt-
behörden die Befugniß nicht genommen, zur Beförderung des Ausbaues der Städte, den Neu-An-
bauenden auf gewisse Jahre Abgabenfrciheit zuzugestehen. (ebendaf. zu . 58.) 32. 181. — Exeku-
ions-Verfahren gegen die Stadtverordneten-Versammlung, wenn solche diejenigen verweigert, welche
zur Erhaltung des stiädtischen Haushalts erforderlich sind. (ebend. zu §. 100.) S. 105. — wenn
über die Verbindlichkeit zu Entrichtung derselben auf rechtliches Gehör provozirt wird, so hat sol-
ches keinen Suspensiv-Effeft, viclmehr bleibt der Regierung überlassen, die Exckution zu verfügen.
(NA. K. O.