38 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Gewerbe-Abgaben, fruͤher auf Gruudstuͤcken ruhend und durch 8. 30 des Gewerbesteuer-Gesetzes
vom 2ten November 1810. aufgehoben, Unterscheibung der wirklich noch bestehenden Grundabgaben
von benselben. (Dekl. v. 19. Febr.) 32. 61.
Gewerbeberechtigungen, ausschließliche, deren Aufhebung und Ablösung in den Städzen der Provinz
Posen. (G. v. 13. Mai) 33. 52 55. — in den Mediatstädten eben derselben Provinz, Aufherung
und Ablösung der dafür an die Grundherren entrichteten Abgaben und Leistungen. (G. v. 13.
Mai) 33. 55—58.
Gewerbebetrieb, auf solchen ist die Versagung des Bürgerrechts oder die Ausschliefung von dem,
selben von keinem Einftusse. (A. K. O. v. ## Juli 1832 zu §5. 20. 21. u. 39. der St. O. v. 19.
Nov. 1808.) 32. 183.— Seitens der Juden in der Provinz Posen. (V. v. 1. Juni) 33. 69. 71.
— siehe auch Gewerbetreibende.
Gewerbe-Polizei-Gesetz, vom 17. September 1811., Anwendung des §. 54. desselben bei Anlegung von
Gast= und Schankwirthschaften. (A. K. O. v. 7. Febr.) 35. 20. — Aufhebung der Bestimmungen in
ben 66. 83 — 86. über Privat-Schulanstalten und Privatlehrer, in sofern die Vorschriften des A.
#. R. ö#. 3. u. 8. Tit. 12. Thl. II. dadurch früher abgeändert worden sind. (A. K. O. v. 10. Junl.)
34. 135. — Deklaration des §. 91., das künftighin auch die Ausübung des Steinhauergewerbes nur
auf den Grund eines Prüfungs-Attestes zulässig sei. (A. K. O. v. 11. Juli) 33. 86. — Anwen-
bung der Vorschrift des §. 122. desselben, die polizeiliche Erlaubniß zum Gewerbebetrieb der Kom-
missionaire betreffend) auch auf diesenigen Provinzen) in welchen gedachtes Gesetz noch nicht einge-
führt ist, mit Ausschluß der Nheinprovinz. (A. K. O. v. 22. Dez. 1833.) 34. 6. — Deklaraton
der 88. 126 — 128., den Verkehr mit Büchern, Kupferstichen und ähnlichen Gegenständen betreffend.
(A. K. O. v. 23. Okt.) 33. 290.
Gewerbescheine, in wie weit solche die Musiker zum Betriebe ihres Gewerbes in größerer Eneser-
nung von ihrem Wohnorte lösen mussen. (A. K. O. v. 14. Okt.) 33. 126. — für Kaufleute und
Fabrikanten, nebst deren Handelegehülfen, zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waa-
ren-Aufkaufe, ohne Entrichtung einer besondern Steuer dafür. (A. K. O. v. 12. Febr.) 31. 5. —
zum Aufsuchen von Bestellungen auf Edelsteine und edle Fossilien oder auf Quincaillerie-Waaren,
deren Hauptwerth in solchen Steinen besteht, sollen nicht ferner ertheilt werden. (A. K. O. v.
12. Jan.) 33. 22.
Gewerbesteuer, Befreiung des Hüctenbetriebs von derselben, ohne Ausnahme, insofern derselbe nicht
mit einer Fabrikation von Waaren zum Handel verbunden ist. (A. K. O. v. 17. Dez. 1833) 34.5.
— berselben sind sämmtliche Hammerwerke, so weit es noch nicht geschehen ist, vom IUsten Januar
1834 ab unterworfen; ebendas. — Entrichtung derselben von Glas= und Ziegelhücten; ebendaf. —
besondere, für die Gewerbescheine zum Aufsuchen von Waarenbestellungen und zum Waaren-Aufkauf,
davon bleiben Kaufleute und Fabrikanten, nebst ihren Handelsgehülfen, befreit. (A. K. O. v. 12. Febr.)
31. 5. — dürfen Ausländer rücksichtlich des zulässigen Konsumtibilien-Handels auf Wochenmaͤrkten
nicht entrichten. (A. K. O. v. 30. Juni) 33. 81.
Gewerbesteuer-Gesetz, vom 2ten November 1810., Deklaration des §. 30. desselben, in Bezichung
auf die Natur der grundherrlichen, und der durch den gedachten §. aufgehobenen Gewerbe-Abgaben,
vom 19. Februar 1832. — 32. 61. — Verfahren bei Streitigkeiten über dergl. Abgaben; ebendaf.
Gewerbesteuer-Gesetz, vom 30sten Mai 1820., Anwendung der 65. 7. u. 8. auch auf den gewerbe,
steuerfreien Handel der Ausländer auf Wochenmärkten. (A. K. O. v. 30. Juni) 33. 81. — Dekla-
ration des §. 21. a. desselben, daß zum Aufsuchen von Bestellungen auf Edelsteine und edle Fossi-
lien, als Achate, Karneole 2c., und auf die damit in ihrem Hauptwerthe versehenen Quincalllerie=
Waaren, ferner keine Gewerbscheine ertheilt werden sollen. (A. K. O. v. 12. Jan.) 33. 22.
Gewerbetreibende, in den Städten, in wie weit solche zur Gewinnung des Bürgerrechts verpflich-
ket sind. (R. St. O. v. 17. März) 31. 12. — welche nur vorübergehend in der Stadt Geschäfte
treiben, können zur Gewinnung des Bürgerrechts daselbst nicht angebalten werden. (A. K. O. v.
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