80 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Nechtsverfahren, (Rechtsweg, rechtliches Gehör, gerichtliches Verfahren), ist gegen die Entscheidung
der Regierungen in städtischen Gemeine-Angelegenheiken nur dann zulässig, wenn die Klage auf
einen speziellen, privatrechelichen Ticel begründet wird. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 33. — über
allgemeine Verwaltungs-Grundsätze und deren Anwendung gebührt aber dem Richter kein Ausspruchz
ebendas. — auch nicht über Gegenstände der Hoheits= und Masestätsrechte, bei privatrechtlichen
Anforderungen an den Fiskus. (A. K. O. r. 4. Dezbr.) 31. 255. ff. — über die Verbindlichkeit
zu Entrichtung einer Kommunal-Abgabe, Prorokation auf dasselbe, ohne Suspensiv-Effeke. (A. K.
O. v. * Juli 1832. zu 5. 109 der Städte-Ordn. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 185. — dessen Auf-
hebung bei Zurücknahme ron Injurien-Klagen oder deöhalb eingeleiteten #iskalischen Unterfu-
chungen. (V. v. 28. Aug.) 33. 95. — in wiefern solches gegen Staasbeamte) wegen
verübter Ehrenkränkungen in amtlicher Wirksamkeit, zulässig ist. (G. v. 25. Apr.) 35. 50. — findet
gegen die für säumige Pferdegestellung bei eintretender Mobilmachung der Armce festgesetzten poli-
zeilichen Geldstrafen nicht Seatt. (V. v. 24. Febr.) 34. 58. — mündliches und abgekürzees in
Mandats-, summarischen und Vagatell-Prozessen. (V. v. 1. Juni) 33. 37.— 48. — siehe auch Prozesse.
Rechtsverhältnisse, landeshoheitliche und fiskalische, genauere Beobachtung der Grenzen zwischen
denselben. (A. K. O. v. 4. Dezbr.) 31. 255.
Referendarien, deren Prüfung und Ernennung bei den Justizbehörden der Provinz Posen. (V. v.
16. Juni) 34. 76. — deren Zulassung bei dem Hofgerichte zu Greifswald. (A. K. O. v. 17. März) 33.30.
Regierungen, zu denselben befinden sich die Militair-Geistlichen von jetzt an in keiner dienstlichen
Beziehung. (Milit. Kirch. Ord. v. 12. Febr.) 32. 77. — erhaltcen von den Konsistorien Konduiten-
listen über letztere, um sich deren Weiterbeförderung angelegen sein zu lassen; (ebendas.) S.77. 100.
— Verrrekung des Fiskus und öffentlicher Anstalten Seikens derselben bei Gemeinhcitstheilungen,
Auseinandersetzungen 2c. (V. v. 30. Juni.) 34. 102. 103. 106.— Bestätigung der Auseinandersetzungs-
Rezesse und Verträge Seitens derselben. 34. 110. f. — Vertretung der Stadt= und Dorsgemeinden
durch dieselben zur Abwendung einer etwaigen Verkürzung des Gemeindevermögens bei dergleichen Aus-
einandersetzungen rc. (ebendas.) 34. 102. 106. — Theilnahme derselben an der Beaussichtigung der
von den General-Kommissionen beschäftigten Oekonomie-Kommissarien und Feldmesser. (ebendas.)
34. 103. — Ausstellung von Urkunden Seitens derselben über Ablösung von Domanialgesällen.
34. 111. — Bestätigung der Ablösungs-Verträge Seitens derselben. 34. 111. f. — der Provinz
Preußen, mit denselben werden die General-Kommissionen zu Königsberg und Marienwerder ver-
einigt. (V. v. 30. Juni.) 34. 93. — bei denselben wird für diese Geschäfte eine zweite Abthei-
theilung des Innern eingerichtet, bei derjenigen zu Danzig aber werden solche bei der Abthei-
lung des Innern bearbeitet. S. 93. — Geschäftsverbindung dieser Abeheikungen mie dem Ober-
präsidenten und den Regierungen. S. 91. — dieselben bleiben, wie früher die General-Kommission,
dem Ministerium des Innern für Gewerbe untergeordnet. S. 95. — Anstellung der Mieglieder und
Subalternen bei diesen Abeheilungen. S. 95. — Errichtung zweier Justiz-Deputationen als Spruch-
Kollegien erster Instanz für streitige Sachen. S.#. 95. — Regierungen, ertheilen die Genehmigung zur
Etablirung und zum selbsiständigen Gewerbekriebe der Buch= und Kunsthändler, Bibliothekare, Antiquare,
Buchdrucker und Lithographen. (A. K. O. v. 23. Okebr.) 33. 290. — fertigen fernerhin, state der
Odergerichte der Provinz, die beichenpässe aus. (A. K. O. v. 9. Juni) 33. 73. — ertheilen die
Genehmigung zur Aufbringung der siädtischen Gemeindebedürfnisse im Wege einer Erhöhung der
Klassen oder der Mahl= und Schlachtsteuer. (A. K. O. v. #. Juli. 1832. zu . 56. der Städte=
Ordn. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 181. — bestellen bei Adlösung dinglicher Befreiungen in den
Städten einen Obmann. lebendas. zu §. 60) S. 165. — Exekutionsberechtigung derlelben in Auf.
bringung der zum städtischen Haushalte ersorderlichen Kommunal-Abgaben. tebendas. zu §. 100.)
S. 185. — können auch die auf 6 Jahre zu wählenden Magistratomitglieder einer Prufung unter-
wersfen. lebendas. zu §. 119.) S. 187. — denselben steht kei Präsentation zweier Kandidaten zu
Magistratostellen, mit gleichen Stimmen, die Auswahl zu. (ebendas. zu F. 152.) S. 188. — die-
selben