Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 19831. bis 1835. 95 
Städte-Ordnung, v. 19. Novbr. 1808. (Forts.) 
gen und wegen verweigerter Kommunal-Abgaben im Allgemeinen. (A. K. K. v. 4. Juli u. Zusammenstellung 
v. 14. Juli 1832.) 32. 185. — zum §. 110. die Verantwortlichkeit der Stadtverordneten betr. 32 186.— 
zum §. 113., wegen der Abgeordneten zwischen dem Magistrac und der Stadtt t 
32 186.— zum 6.114., Nichtbewilligung von Geschenken Seitens der letztern fuͤr ihre Mitglieder. 32. 186. 
— zumd. 116., Ausschlietung auch der Geistlichen von der Wählbarkeit zu Vorstehern und Prokokollfüb- 
rern der Skadtverordneten. 32.186. — zum 6. 117., Einberufung der Stellvertreker der Stadtverordneken. 
32. 186.— zu 65. 142 —144., Einschränkung der Beamtenzahl und Vereinigung der Stelle des Bürger- 
meisters und Syondikus in mittlern Scadbten. 32. 186. — zum §. 144, Bürgermeisterwahl ohne Beschrän- 
(lung in Beziehung auf die schon vorhandenen Magistraks-Mikglieder und ältesten Stadtrdthe. 32. 187.— 
zum §. 146., Wahl der Magistrats-Mitglieder auf längere, als die vorgeschriebene Zeit und Ausscheiden der 
unbesoldeten Magistratualen. 32. 187. — zum 5. 147., Erklärung der letztern über ihr Ausscheiden. 
32. 187. — zum 6. 148., Eidesleistung der Magistraks-Mitglieder. 32. 187. (stehe auch Diensteid.) 
— zum 56. 149., Zulässigkeit der Prüfung auch bei den nur auf 6 Jahre zu wählenden Magistrats- 
Mitgliedern. 32. 187. — zum 5. 150, Verschwägerung zwischen Magistratsperfonen während der 
Dienstzeit, ohne Einfluß auf letztere. 32. 180. — zum 6. 152., Fristbestimmung für die Wahlen der 
Magistratspersonen, und Auswahl unter zwei prasentirken Kandidaten Seitens der Regierung. 32. 188. 
— zum 5. 154., kommissarische Verwaltung der Magistraksstellen, wenn dazu beharrlich unqualifizirte 
Subsekte präsentirt werden. 32. 188. — zum 9. 157.) Besetzung der städtischen Unterbedienten, Seel- 
len mie Militair-Invaliden und Annahme zu Magistrats Unterbeamten-Stellen auf Kündigung. 
32. 188. — zu 9. 159 und 161.) Pensionsverhälenisse der ausgeschiedenen Magistrats, Mieglie- 
der oder Uncerbeamteen. 32. 188. 189. — zu 66. 167 und 184, wegen der Unterhaltungskosten und 
der bokalien der Gerichksbehörden und der besonders angeordneten Polizeibehörden. 32. 189. — zum 
s. 179a., Ansetzung von Kirchenvorstehern, wo der Magistrat oder die Steade Kirchenpatron ist. 
32. 190. — zum 5. 1833, Berechtigung des Magistrats zur sofortigen Entnehmung der für dring- 
liche polizeiliche Veranstaltungen erforderlichen Gelder aus den bereitesten Kämmereimicteln. 32. 190. 
— zum 5. 184.) Feststellung der Grundsätze für die Gemeindebeiträge Seitens der Stadtverordneten 
und Repartition derselben Seitens des Magistrats. 32. 190. — zum F§. 189., Verfahren bei Erb- 
verpachtungen und Verkauf städtischer Grundstücke aus freier Hand. 32. 190. — zum 6é. 191., daß 
die Verbiudlichkeiet zur Uebernahme von unbesoldeten Stadtämtern sich niche auf besoldete erstrecke. 
32. 191. — zum 6. 34. der Instruktion für die Stadtverordneten, wegen Abstimmung bei den Ma- 
gistratswahlen durch geheime Stimmzeichen. 32. 191. — in die oben gedachte Zusammenktellung 
v. 14. Juli 1832. sind die bloß reglementarischen Verfügungen des Ministerii und solche, durch welche 
die Zweifel der Behörden über die Auslegung und Anwendung des Gesetzes in cinzelnen Fällen be- 
seicige worden, nicht ausgenommen. (A. K. O. v. 4. Juli) 32. 181. — die bei dieser Zusammenstellung 
etwa übersehenen gesetzlichen Vorschristen bleiben in Krafe, so lange ihre Aufhebung nicht ausdrück- 
lich bekannt gemacht wird. (ebendas.) 32. 191. — Erweiterung des H. 479. derselben in Beziehung 
auf die Abfassung der städtischen Stakuten, in welchen die Bestimmungen der Staädee Ordnung modiftzirt 
werden. (A. K. O. v. 28. Febr.) 32. 118. — dergl. Staturen bedürsen der Allerhöchsten Bestdtigung: 
ebendas. — dieselbe wird mit ihren seitdem erlassenen gesetzlichen Deklarationen den zum provinzial- 
ständischen Verbande des Königreichs Preußen gehörigen Städten, in welchen dieselbe noch niche 
eingeführt ist, verliehen. A. K. O. v. 13. April 1831.—32. 115. — wird den mit derfelben noch 
nicht versehenen, zum provinzialständischen Verbande des Herzogthums Schlesien, der Grasschafe 
Glaz und des Preußischen Markgrasthums Oberlausig gehörenden Städten der Ober-Kausitz ver- 
lieben. A. K. O. v. 26. April 1831.— 32. 115. — Verfahren bei Einführung derfelben in den vorgedach- 
ten Staddeen. (A. K. D. v. 28. Febr.) 32. 116 — H8. 
Städte-Ordnung, reoidirte, für die Preußische Monarchic, vom 17. März 1831. — 31. 10—33. 
— Verordnung über deren Einführung in den mie der Monarchie wieder und neu vereinigten Pro- 
vinzen
	        
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