Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835. 97 
Stadtgemeinden, (Forts.) . 
fükdiegedachkeaBehdkdem(A.K.O.v.szuli1832In§§.·167.n·184.derStädte-Okdn.v. 
19. Novbr. 1808.) 32. 189. — bestehen aus saͤmmtlichen Einwohnern des Stadtbezirks, Buͤrgern 
und Schutzverwandten. (R. St. O. v. 17. Maͤrz.) 31. 14. — jeber derselben ist als Obrigkeit und 
Verwalter ihrer Angelegenheiten ein Magistrat vorgesetze (N. St. O. v. 17. März.) 31. 16. — 
Theilnahme an deren Recheen und Verpflichtungen Seitens der Mitglieder derselben; ebend. — Ver- 
waltung und Berwendung des Vermäögens derfelben; ebend. — Entrichtung eines herkömmlichen. 
Einkaufsgeldes hinsichelich der Miebenutzung des ftädeischen Vermögens Seitens der Neuanziehen- 
den; ebendas. — Verpflicheung derselben zu allen keistungen, welche das stddeische Bedürf- 
niß erfordere; (ebendas.) 31. 15. — deögk. Seitens deren Mitglieder; (ebendas.) 31. 15. u. 16. — 
freiwillige Verdußerung oder Gemeinheitseheilung der denselben zuständigen Grundstücke und Real- 
berechtisungen; (ebendas) 31. 28. 29. — Veräuferung von Sammlungen und Archiven derselben, 
mit Genehmigung der Regierung; (ebendas.) 31. 29. — desgl. Aufnahme von Anleihen und An- 
kauf von Grundskücken für dieselben; (ebendas.) 31. 29. — Einfährung von Gemeine-Auflagen in 
denselben; (ebendas.) 31. 29. — Verwaltung des Gemeine= und Kaämmerei, Vermögens in denselben; 
(ebendas.) 31. 30.— Abschluß von Rechtsgeschäften für diefelben; (ebendas.) 31. 30. — Ausstellung 
von Urkunden für dieselben; (ebendas. 31.30. —in den ehemaligen westphälischen Landeseheilen der Provinz 
Sachsen, Regulirung deren Verhältnisse mit den Domainen und Riktergüätern. (V. v. 31. März.) 33. 62. 
Stadtgerichtsräthe, als solche noch fungirend, führen künftig diesen Titel, statt desjenigen als Ju- 
stizrdebe. (A. K. O. v. 1. Novbr.) 35. 230. 
Städrische Beamte, siehe Beamte, desgl. Magistrats= Subalkernen. 
Städtisches Rechnungswesen, dessen Erledigung bis zur Einführung der reid. Städte-Ordnung- 
(V. v. 17. März.) 31. 39. — Instruktien über bessen Einrichtung, Seitens der Regierungen. 
(R. St. O. v. 17. März) 31. 30. 
Stadträthe, älteste gelehrte, in großen Seädken, haben als solche keinen Anspruch auf die Bürger- 
meisterstelle in denselben. (A. K. O. v. ½ Juli 1832. zu §. 144. der Städte-Ord. v. 19. 
Novbr. 1806.) 32. 187. 
Stadt-Rendanten, (Kämmerer, Einnehmer) stehe Kämmerei-Rendamtn. 
Stadtschulden, bereits vorhandene, Beitragspflicht aller einzelnen Gemeindemitglieder zu deren 
Verkinsung und Abtragung. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 15. 
Stadtverordnete, von der Wählbarkeit zu deren Stellen sind Magistrats-Uncerbeamte ausgeschlossen. 
(A. K. O. v. ½ Juli 1832 zu §. 84. der Städte-Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 185. — 
Verantworklichkeit derselben, wenn ste die ihnen durch das Gesetz gegebene Vollmacht überschreiten. 
(ebendas. zu §. 110.) 32. 186. — Einberufung deren Stellvertreter und Reihefolge bei derselben. 
(ebendas. zu §S. 117.) 32. 186. — durch dieselben werden in allen Angelegenheiten der Gemeine 
deren Mitglieder verkreten. (R. Se. O. v. 17. März.) 31. 16. — Anzahl derselben; ebendaselbst. 
— deren Hälfte muß aus Grundbesitzern bestehen; ebendas. — bei Einführung der revidirten Städte- 
Ordnung ist zuvörderst zu bestimmen, wie viel derselben zu wählen find. (V. v. 17. März.) 31. 
37. 38. — deren Wahl und Einsetzung. (V. v. 17. März.) 31. 38. — Ausscheidung eines Dritt- 
theils derselben in den folgenden Jahren durch'§ Loos; (ebendaf.) 31. 39. — Wechsel derselben; (K. 
St. O. v. 17. März.) 31. 16. — deren Sltellvertretung; ebendas. — Vorschriften für deren 
Wahl; (ebendas.) 31. 17. — welche Bürger zu solchen nur wählbar sind; ebendas. — Klädrische 
Verwaltungsbeamee können dazu niche gewähle werden; (ebendas.) 31. 18. — bereits gewählte müssen 
ihre Stelle niederlegen, wenn ste ein Stadramt annehmen; ebendas. — die Zeit der Wahl soll 
durch das Statut der Stadt auf einen gewissen Monat für immer bestimmt werden; 
ebendas. — Bestimmung des Wahltages auf einen Sonntag nach vorangegangenem Gottesdienste; 
ebendas. — Wählbare, Wahlvorsteher und Wahlliste; ebendas. — Wahlhandlung und Bestätigung. 
der Wahlen; (ebendas. 31. 19. 20. — Fechte und Verhältnisse derselben; (ebendas.) 31. 20.—ürfen 
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