98 Sechstes Sachregister. 1831. bis 1835.
Stadtverordnete, (Fort.)
keine Vergeltung annehmen, mit Ausnahme baarer Auslagen. (K. St. O. v. 17. März) 31.21.— (und deren
Stellvertreter), deren Stellen zu übernehmen und wenigstens drei Jahre zu verwalten, ist in der Regel
jeder Bürger verpflichtet; (ebendas.) 31. 31. — demnächstige dreishrige Befreiung der Stellvertreter
derselben, wenn sie wirklich cinberufen worden sind, und wenigstens ein Jahr ununterbrochen fungirt
haben; ebendas. — können nicht gezwungen werden, eine neue Stelle neben der bisherigen zu über-
nehmen; ebendas. — sind dagegen verpflichtet, anstatt ihrer bisherigen Seellen, diejenigen der un-
besoldeten Magistatsmitglieder zu übernehmen; ebendas. — auch Bezirksvorsteher, Mitglieder von
Komissionen rc. sind verbunden, Stadtverordneten-Stellen, statt der ihrigen, zu übernehmen; ebendas.
— Instruktion für deren Geschaftsführung, v. 17. März 1831. — 31. 34—37.
Stadtverordneten-Versammlung, angemessene Verminderung der gesetzlichen Anzahl deren Mit-
glieder auf den Wunsch der Stadtgemeinden. (A. K. O. v. Juli 1832 zu C. 60. der Stäkte-
Ord. v. 19. Novbr. 190.) 32. 185. — Exekutionsverfahren gegen dieselbe, wenn solche dasjenige
aufzubringen verweigert, was zur Erhaltung des Ktädtischen Haushalts erforderlich ist. (ebendaf.
zu 6. 109.) 32. 195. — deren Sitzungen können Abgeordnete des Magistrats behufs mündlichen
Vortrags beiwohnen, dieselben müssen sich jedoch vor der Abstimmung wieder entfernen; (ebendas.
zu C. 113.) 32. 185. — dieselbe darf ihrem Vorsteher oder sonst einem ihres Mittels kein Geschenk aus
der öffentlichen Kasse dekretiren. (ebendas. zu §S. 114.) 32. 166. — zu den Aemtern des Vorstehers
und Protekollführers derselben und ihrer Stellvertreter sind Geistliche nicht wählbar. (ebendas. zu
K. 116.) 32.156. — derselben steht bloß die Feststellung der Grundsätze zu, nach welchen die Gemeinde-
Beiträge der Einwohner erhoben werden sollen. (ebendas. zu §. 181.) 32. 190. — bei der Wahl
der Dagistratspersonen in derselben soll immer, nach Analogie desjenigen, was 8. 91. der Städte=
Ordnung vom 19. Nevember 1808. vorgeschrieben ist, die Abstimmung über die Kandidaken durch
geheime Stimmzeichen stattfinden. (A. K. O. v. Juli 1632 zu . 34. der Justruktion für die Stadr=
verordneten zur Städte Ord. v. 19. Novbr. 1808.) 32. 191. — Ausschließung einzelner Mitglieder
derselben bei persönlicher Betheiligung in Vertretung der Stadtgemeinden, in welchen die Städte:
Ordnung vom 19. November 1908. gilt. (A. K. O. v. 18. Juli) 33. Hi. — erhält die Voll-
macht und Verpflichtung, die Stadtgemeinde nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertreten, und ver-
bindende Beschlüsse für die Gemeine zu fassen. (R. St. O. v. 17. März.) 31. 20. — Wahl und
Verhälenisse ihres Verstehers und Protokollführers: ebendas. — Verfahren in deren Versammlung;
(ebendas.) 31. 21. — Unterschrift und Siegel derselben; ebendas. — Unentgeldliche Geschäfesführung
und ccrantwortlichkeit derselben; ebendas. — Auflôfung derselben bei fortwährender Pflichevernach=
lässigung, Unordnung und Parteiung; ebendas. — Verfahren und Rüge gegen die schuldigen Theilneh=
mer dersellen; (ebendas.) 31. 22. — Geschäftsverhältniß derseleen zum Magistrate; (ebendaf.) 31.27.
— in wic weit deren Beschlüssc für letzteren bindend sind; (ebendas.) 31. 27 u. 28. Kontrolle der
stättischen Verwaltung durch dieselbe: (ebendas) 31. 30. — Verfahren bei Beschwerden derselben über
Vernachlässigungen oder Pflichtverletzungen Seitens des Magistrats oder dessen Mitglieder; ebendafs.
31. 30. — Justruktion für deren Geschäftsführung, v. 17. März 1931.— 31. 31—37. — Wahl
deren Vorsicher, Protokollführer und der Stellvertreter für beide. (Instr. v. 17. März.) 31. 31. —
— Funktienen derseiben; ebendas. — Ernennung von Deputatienen in derselben zur Untersuchung,
Prüfung und Vorbercitung von wichtigen Gegensiänden; lebendas.) 31. 35. — deögl. behufs der
fortlausenden Komrelle und Prüfung der Verwaltung, nach den Geschftszweigen getheilt; (ebendaj.)
31. 35. — Verfahren bei Abstimmungen in derselben; (ebendas.) 31. 36. — Strafverfahren wegen
unentschuldigten 2 öbleibens aus derselben oder wegen ungebührlichen Venchmens in derselben;
(ebendaf.) 31. 36. — dieselbe kann mit Genehmigung des Magistrats ihr Gutachten über die
Verwaltung durch den Druck eder auf andere Weise öffemlich bekannt machen; (ebendas.) 31. 37.
Stände, (andstände), in den deutschen Bundro#staaten) deren Verhältuisse zu dem Staats, Ober-
Uauptc, (Souverain) in Erfüllung der demselben, als Bundremitgliede) oblie enden Pfichten und
Verbind-