Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 5. — 
  
  
(No. 1586.) Allerhöchste Kabinetsorder vom IUlten Februar 1835.) die Erhebung eines Boll- 
werks= und Pfahlgeldes zu Loitz betreffend, nebst dem Tarife dafür von 
demselben Tage. 
Ar#f Ihren Bericht vom 27 ten v. M. bewillige Ich der Stadt Loitz im Re- 
gierungsbezirk Stralsund, die in dem eingereichten Tarif festgesetzte Abgabe für 
die Benutzung des Bollwerks an der Peene, jedoch unter Vorbehalt des Wi- 
derrufs und mit der Bestimmung, daß der Tarif nach 5 Jahren und dann von 
10 zu 10 Jahren einer Revision unterworfen seyn soll, um nach Befinden eine 
Ermäßigung seiner Sätze eintreten zu lassen. Mit dieser Beschränkung will Ich 
„den zurückerfolgenden Tarif bestätigen und habe denselben vollzogen. 
Berlin, den 11###en Februar 1835. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Wirklichen Geheimen Räthe Rother und Graf 
v. Alvensleben. 
  
Jabrgang 1889. (o. 1986,) ## Tarif 
(Ausgegeben zu Berlin den Sten April 1835.)
	        
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