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(No. 1806.) Gesesz über die persönliche Fähigkeit und Ausübung der Rechte der Standschaft,
der Gerichtsbarkeit und des Patronats. Vom 8. Mai 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben Uns auf den Antrag Unseres Staatsministeriums und 8 eingeholtem
Gutachten Uoseres Staatsrathes bewogen gesunden, über die persönliche Fähig=
keit zur Ausübung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Pa-
tronats für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie Folgendes zu verordnen:
8. 1.
Nur Personen von unbescholtenem Rufe sind fähig, für sich oder für
Andere, die Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit oder des Patronars
auszuüben, oder in ihrem Namen ausüben zu lassen.
4.2.
In Ansehung der Standschaft verbleibt es in dieser Beziehung bei den
daruͤber vorhandenen besonderen Verordnungen.
4. 3.
Wer nach Machsabe jener Verordnungen wegen Mangels unbescholte-
nen Rufs von der Ausübung der Standschaft ausgeschlossen worden ist, soll
auch der Ausübung der Gerichtsbarkeit oder des Patronats C(§. 1.) verlu-
stig gehen.
· H.4.
.JneinemsolchensallehatdieRegierung,inderenBezirkdasberechs
tigte Gut liegt, wegen fernerer Verwaltung der genannten Rechte sofort das
Erforderliche zu veranlassen.
46.
Wird ein zur Standschaft gehoͤrender Gutsbesitzer der Gerichtsbarkeit
oder des Patronats durch Kriminal-Erkenntniß fuͤr verlustig erklaͤrt, so liegt
dem Gerichte ob, sofort nach beschrittener Rechtskraft des Erkenntnisses, dem Ober-
Zrstenten der Provinz davon Kenntniß zu geben, damit auch die Ausschlie-
ng von der Standschaft in dem geordneten Wege veranlaßt werden kann.
6.
Wo mit dem Besitze eines Landguts zwar Gerichtsbarkeit oder Patro-
nat, nicht aber auch Standschaft verbunden ist, soll die Unfaͤhigkeit zur Aus-
uͤbung der zuerst genannten Rechte jederzeit eintreten, wenn der Besitzer entweder
L durch rechtskraͤftiges Kriminal-Erkenntniß
(No. 1806.) 2 a) zur