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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Statgten.
No. 14. *.
(No. 1808.) Allerhöchste Kabinets -Order vom 13. Juni 1837., betreffend die Wiederherstel-
lung der bei dem Brande der Stade Goldapp im Jahre 1834., so wie des
Schloßgebäudes in der Stadt Lyck im Jahre 1833. vernichteten Hypotheken=
bücher und Grundakten, und die Amortisation der dabei verloren gegange-
nen Dokumente.
D. bei dem am 15. Okcober 1834. in der Stadt Goldapp und bei dem am
25. Juni 1833. in dem Schloßgebdude der Stadt Loyck in Litthauen stattgefun-
denen Brande die Hppothekenbücher und Grund-Akten des Stadtgerichts zu
Goldapp, des Gerichts des Aemterkreises zu Goldapp, dessen Gerichtsbezirk über
einen Theil der landräthlichen Kreise Darkehmen, Goldapp, Gumbinnen und
Stallupöhnen ausgedehmt ist, des Kreis-Justizamts Sperling zu Goldapp, dessen
Gerichtsbezirk über einen Theil der landräthlichen Kreise Angerburg, Goldapp
und Darkehmen ausgedehnt ist, des Patrimonialgerichts Kowalken, des Land-
und Stadtgerichts zu Lpyck, dessen Gerichtsbezirk sich über einen Theil der land-
rdthlichen Kreise Lock und Oletzko ausdehnt, der Patrimonialgerichte Andreas-
walde, Borken, Baitkowen, Catrinowen, Glinnen, Gorzitzen, Kobilinnen, Ko-
picken, Krupinnen, Leigen, Miechowen, Pystken, Reuschendorf, Regelnitzen, Ro-
gallicken und Zawadden, verbrannt, Behufs deren Wiederstellung aber nach §. 3.
Titel 4. der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforder-
lich sind, so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 8. Mai d. J.:
1) Alle diesenigen, denen auf solche in der Stadt Goldapp, in der Stadt
Lock und in den Bezirken der vorgenannten Gerichte belegenen Grund=
stücke oder Gerechtigkeiten, worüber das Hypothekenbuch und die
Grundakten vernichtet sind, Eigenthums-, Hyppotheken-, oder andere
Realrechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in die Amts= und
Intelligenzblätter der Regierungen zu Gumbinnen und Königsberg drei-
mal (monatlich einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle auszu-
hängende Vorladung öfsentlich aufgesordert werden, ihre Rechte oder
Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, deren Ablauf, dem
(No. 1808.) Jahrgang 1837. T Tage
(Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1837.)