Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Statgten. 
No. 14. *. 
  
  
  
(No. 1808.) Allerhöchste Kabinets -Order vom 13. Juni 1837., betreffend die Wiederherstel- 
lung der bei dem Brande der Stade Goldapp im Jahre 1834., so wie des 
Schloßgebäudes in der Stadt Lyck im Jahre 1833. vernichteten Hypotheken= 
bücher und Grundakten, und die Amortisation der dabei verloren gegange- 
nen Dokumente. 
D. bei dem am 15. Okcober 1834. in der Stadt Goldapp und bei dem am 
25. Juni 1833. in dem Schloßgebdude der Stadt Loyck in Litthauen stattgefun- 
denen Brande die Hppothekenbücher und Grund-Akten des Stadtgerichts zu 
Goldapp, des Gerichts des Aemterkreises zu Goldapp, dessen Gerichtsbezirk über 
einen Theil der landräthlichen Kreise Darkehmen, Goldapp, Gumbinnen und 
Stallupöhnen ausgedehmt ist, des Kreis-Justizamts Sperling zu Goldapp, dessen 
Gerichtsbezirk über einen Theil der landräthlichen Kreise Angerburg, Goldapp 
und Darkehmen ausgedehnt ist, des Patrimonialgerichts Kowalken, des Land- 
und Stadtgerichts zu Lpyck, dessen Gerichtsbezirk sich über einen Theil der land- 
rdthlichen Kreise Lock und Oletzko ausdehnt, der Patrimonialgerichte Andreas- 
walde, Borken, Baitkowen, Catrinowen, Glinnen, Gorzitzen, Kobilinnen, Ko- 
picken, Krupinnen, Leigen, Miechowen, Pystken, Reuschendorf, Regelnitzen, Ro- 
gallicken und Zawadden, verbrannt, Behufs deren Wiederstellung aber nach §. 3. 
Titel 4. der Allgemeinen Hypotheken-Ordnung besondere Anweisungen erforder- 
lich sind, so bestimme Ich auf Ihren Bericht vom 8. Mai d. J.: 
1) Alle diesenigen, denen auf solche in der Stadt Goldapp, in der Stadt 
Lock und in den Bezirken der vorgenannten Gerichte belegenen Grund= 
stücke oder Gerechtigkeiten, worüber das Hypothekenbuch und die 
Grundakten vernichtet sind, Eigenthums-, Hyppotheken-, oder andere 
Realrechte oder Ansprüche zustehen, sollen durch eine in die Amts= und 
Intelligenzblätter der Regierungen zu Gumbinnen und Königsberg drei- 
mal (monatlich einmal) einzurückende und an der Gerichtsstelle auszu- 
hängende Vorladung öfsentlich aufgesordert werden, ihre Rechte oder 
Ansprüche innerhalb einer dreimonatlichen Frist, deren Ablauf, dem 
(No. 1808.) Jahrgang 1837. T Tage 
(Ausgegeben zu Berlin den 24. Juli 1837.)
	        
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