Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

— 141 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 18. — 
  
  
(No. 1819.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. August 1837., Erläuterungen und Ergänzun- 
gen der Verordnungen über die Censur der Druckschriften vom 18. Oktober 
1819. und 28. Dezember 1824. enthaltend. 
Zu Erlaͤuterung und Ergaͤnzung der Verordnungen uͤber die Censur der 
Druckschriften vom 18. Oktober 1819. und 28. Dezember 1824. bestimme Ich 
hierdurch auf die Antrage des Scaatsministeriums Folgendes: 
1) Jeder Buchdrucker, welcher Cenfürlücken andeuter, verfällt in die durch 
é XVI. zu 1. der gedachten Verordnung vom 18. Oktober 1819. fest- 
gesetzte Strafe. 
2) Süämmtliche inländische Buchhändler, sse mögen zugleich im Auslande 
eine Buchhandlung besitzen oder nicht, sollen in Folge der Vorschrift des 
X. VIII. der Verordnung vom 18. Oktober 1819. und des K. S. Meiner 
Order vom 28. Dezember 1824. bei Vermeidung der durch §. XVI. zu 1. 
der erstgedachten Verordnung festgesetzten Strafe verbunden seyn, auch 
ihre im Auslande zu druckenden oder für das Ausland bestimmten Ver- 
lagsartikel, vor dem Drucke, der inländischen Censur zu unterwerfen. 
3) Außer den im 6. XVII. der Verordnung vom 18. Oktober 1819. be- 
zeichneten Schriften, soll die Herausgabe aller anderen periodischen Schrif- 
ten, ebenfalls von der vorgängigen Genehmigung der, mit der obersten 
beiiung der Censur-Angelegenheiten beauftragten Ministerien abhängig 
eiben. 
4) Nicht bloß der Verkauf und das Ausgeben, sondern auch das Ausstellen 
und Anbieten verbotener Schriften ist mit den, im §. XVI. Nr. 5. der 
Verordnung vom 18. Oktober 1819. angedroheren Strasen zu ahnden. 
Diese Strasfen treffen den Verkäufer, Ausgeber, Aussteller oder An- 
bieter verbotener Schriften auch dann, wenn er nicht zu den Gewerb- 
treibenden gehört. Bei solchen Personen tritt, wenn sie sich dergleichen 
Vergehungen zum drittenmale schuldig machen, statt des Verlustes des 
Gewerbes eine Gefängnißfstrafe von Drei Monaten bis zu Einem Jahre 
ein, welche in ferneren Wiederholungsfällen bis auf das Doppelte gestei- 
gert werden kann. 
5) Die im 5. Xl. der Verordnung vom 18. Oktober 1819. bezeichneten, 
außerhalb der Staaten des Deutschen Bundes in Deutscher Sprache, 
a o 
(No. 1819—1820.) Jahrgang 1877.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.