Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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Prediger- oder Schullehrer-Wittwen aus fremden Grundstuͤcken beziehen, dann, 
wenn keine dazu berechtigte Wittwen vorhanden sind, den Inhabern der betref- 
senden Pfarr= oder Schulstelle zustießen, wird in Ansehung einer etwa zu gewäh- 
renden Entschädigung ebenso verfahren, als wenn diese Einkünfte zur Dotation 
der Pfarr= oder Schusstelle gehörten. 
2) Wenn ein Anspruch auf Entschädigung nach den Bestimmungen zu 1. 
begründet ist, so wird der Betrag derselben nach den von dem Finanzministerium 
in Gemeinschaft mit dem Ministerium der Geistlichen und Unterrichts-Angelegen- 
heiten zu ertheilenden Instruktion ausgemittelt, festgesetzt und als eine unverän- 
derliche Rente auf die Staatskassen angewiesen. 
3) Diese Emtschddigung (Nr. 2) wird den berechtigten Geistlichen oder 
Schullehrern auch dann fortgewährt, wenn die Inhaber der verpflichteten Grund= 
icke, in so weit dies überhaupt zulässig ist, die darauf haftenden Realabga- 
en oder sonstigen Verbindlichkeiten adlösen. Bei der Ablösungs-Berechnun 
wird auf diese forkdauernde Entschädigung Rücksicht genommen und der Wert 
der abzulssenden Leistungen oder Derrflichtungen um so viel geringer geschätz. 
Wird ein Kirchenamt oder eine Schulstelle bei Gemeinheitstheilungen oder Ab- 
lsungen für die bis dahin ausgeübten Rechte durch Ueberweisung eines Grund- 
cks abgefunden und dasselbe von der darauf haftenden Grundsteuer entbunden, 
ö hört gleichzeitig die mit Rücksicht auf die bisherige Besteuerung dem Kirchen- 
amte oder der Schulstelle etwa bewilligte Entschddigung auf. 
In den neu erworbenen Landesthälen, namentlich auch in dem Herzog- 
thum Wesiphalen, hat es bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden. 
Berlin, den 10. Januar 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staateministerium. 
(No. 1770.)
	        
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