Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1837. (28)

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(No.  1854.)  Allerhöchste  Kabineksorder  vom  21.  Dezember  1637.,  wegen  Konvertirung  und
Einlösung  der  Ostpreußischen  Pfandbriefe.

Au  Ihren  Bericht  vom  27.  v.  M.  genehmige  Ich  den  Beschluß  des  General-Landtages
  der  Ostpreußischen  Landschaft  vom  31.  März  1835.,  durch  welchen
die  im  5.  12.  des  Ostpreußischen  Landschafts-Reglements  vom  24.  Dezember  1808.
mit  dem  Vorbehalte  des  Widerrufs  festgesetzte  Unablsslichkeit  der  Ostpreußischen
Pfandbriefe  unter  Herstellung  der  ursprünglichen  Einrichtung  des  dortigen  Kredit-Systems
  aufgehoben  worden  ist.  Die  Ostpreußische  Landschaft  ist  daher  befuge,
vom  Johannis-Termin  1838.  an  ihre  Pfandbriefe  gegen  Baarzahlung  nach  dem
Nominalwerth  von  den  Inhabern  derselben  auf  vorgängige  halbjaährige  Kündigung
  einzulösen.  Wenn  bei  dieser  Einlösung  die  noch  zu  realisirenden  Koupons
nicht  zugleich  mit  dem  Pfandbriefe  ausgeliefert  worden,  so  bringt  die  Landschaft
den  Betrag  derselben  vom  Pfandbriefs-Kapital  in  Abzug,  um  ihn  bis  zur  Prsentation
  der  Koupons  einzubehalten.  Wegen  Einziehung  der  Pfandbriefe  und
Koupons  auf  dem  Wege  des  Umtausches  bleibt  Meine  Bestimmung  vom  8.  August
  1816.  (Gesetzsammlung  No.  385.)  in  Kraft.  Was  hiernächst  den  Plan
der  Ostpreußischen  Landschaft  betrifft,  die  Zinsen  ihrer  4prozemigen  Pfandbriefe
auf  drei  und  ein  halb  Prozent  herabzusetzen,  so  ermächtige  Ich  dieselbe,  nach
Ihrem  Antrage,

1)  sowohl  die  bereits  ausgefertigten  Pfandbriefe  nach  deren  Einlösung  oder
auf  den  Grund  ihrer  Vereinigung  mit  den  Inhabern  demgemäß  abzuädndern,
  als  auch  die  ferner  auszufertigenden  Pfandbriefe  zu  31  Prozem  zinsbar
  auszugeben.  Ich  genehmige

2)  daß  diese  konvertirten  Ostpreußischen  Pfandbriefe  zwar  von  der  Landschaft
den  Inhabern,  aber  nicht  von  den  Inhabern  der  Landschaft  ausfgekündigt
werden  dürsen.  Dagegen  bleibt  den  Inhabern  dieser  3/  prozentigen  Pfandbriese
  überlassen,  im  Falle  die  aus  denselben  zu  empfangende  Rente  nicht
pünktlich  bezahlt  wird,  den  rechtlichen  Anspruch  auf  dieselbe  nach  den  Vorschriften
  des  Landschafts-Reglements  und  der  Landesgesetze  geltend  zu  machen.

3)  Die  Konvertirung  geschicht  durch  folgenden,  auf  die  Pfandbriefe  zu  stempelnden
  Vermerk:

„Dieser  Pfandbrief  trägt  drei  und  ein  halbes  Prozent  Zinsen  und  kann
von  dem  Inhaber  nicht  gekündigt  werden;“
wonächst  sie  unrer  Vernichtung  der  noch  nicht  fälligen  4  prozentigen  Zins-Koupons
  mit  3  prozentigen  Koupons  versehen  werden,  bei  deren  Ausfertiung
  dafür  zu  sorgen  ist,  daß  sie  sich  auch  dußerlich  in  die  Augen  fallend
ven  den  4prozentigen  Koupons  unterscheiden.
4)  Drr  Landschaft  bleibt  es  überlassen,  die  Einlösung  ihrer  4prozentigen
o.  1854)  Pfand-