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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 19. —
Inhalt: Geseh, betreffend die Abänderung des §. 11 des Gesetzes über die Pensionirung der Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, S. so. — Geseh, betreffend die Erweiterung und Vervollständigung
des Staatseisenbahnnetzes, S. oo. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 1c.,
S. öos.
(Xr. 9385.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 11 des Gesetzes über die PDensionirung der
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen vom 6. Juli 1885.
Vom 26. April 1890.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
An die Stelle des F. 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1885, betreffend die
Pensionirung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen (Gesetz-Samml.
S. 298)), tritt folgende Vorschrift:
KC. 11.
Mit Genehmigung des Unterrichtsministers kann zukünftig nach Maßgabe
der Bestimmungen in den §9. 5 bis 9 auch die Zeit angerechnet werden,
während welcher ein Lehrer außerhalb Preußens im Schuldienste oder im
In= oder Auslande im Kirchendienste gestanden, oder als Lehrer oder Erzieher
an einer Taubstummen-, Blinden-, Idioten-, Waisen-, Rettungsoder
ähnlichen Anstalt im Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen
kommunalen Verbandes, oder im Dienste einer Stiftungsanstalt der bezeichneten
Art sich befunden hat.
Ces. Samml. 1890. (Nr. 9385—9386.) 25
Ausgegeben zu Berlin den 16. Mai 1890.