Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  19.  —

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  11  des  Gesetzes  über  die  Pensionirung  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen,  S.  so.  —  Geseh,  betreffend  die  Erweiterung  und  Vervollständigung
  des  Staatseisenbahnnetzes,  S.  oo.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  1c.,
S.  öos.

 

(Xr.  9385.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  11  des  Gesetzes  über  die  PDensionirung  der
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  vom  6.  Juli  1885.
Vom  26.  April  1890.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Artikel  I.

An  die  Stelle  des  F.  11  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1885,  betreffend  die
Pensionirung  der  Lehrer  und  Lehrerinnen  an  den  öffentlichen  Volksschulen  (Gesetz-Samml.
  S.  298)),  tritt  folgende  Vorschrift:

KC.  11.

Mit  Genehmigung  des  Unterrichtsministers  kann  zukünftig  nach  Maßgabe
  der  Bestimmungen  in  den  §9.  5  bis  9  auch  die  Zeit  angerechnet  werden,
während  welcher  ein  Lehrer  außerhalb  Preußens  im  Schuldienste  oder  im
In=  oder  Auslande  im  Kirchendienste  gestanden,  oder  als  Lehrer  oder  Erzieher
  an  einer  Taubstummen-,  Blinden-,  Idioten-,  Waisen-,  Rettungsoder
  ähnlichen  Anstalt  im  Dienste  einer  Gemeinde  oder  eines  sonstigen
kommunalen  Verbandes,  oder  im  Dienste  einer  Stiftungsanstalt  der  bezeichneten
  Art  sich  befunden  hat.

Ces.  Samml.  1890.  (Nr.  9385—9386.)  25

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Mai  1890.