Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6. 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche 
der Bereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor- 
behalten bleiben, getrossen werden. 
4. 6. Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Ceuersgefahr nur Ge= #-. Nafnehm- 
bdude aufnehmen, nicht aber die Gegenstände, welche sich in den Gebauden befinden. Gure %rn 
é 7. Folgende Gebäude sind don der Wersicherung in der landschaft- 
lichen Eeuersozietdt unbedingt ausgeschlossen: 
Pulvermühlen und Pulver-Niederlagen, 
Glas= und Schmelzhürten, Brachstuben, 
Bebdude mit Feuerfluchten oder geklebten Schornsteinen, 
Schmieden ohne Steindach, 
Stückgießereien und Münzgebaude, 
Schweselrassinerien und 
Salpetersiedereien, 
Lerpentin-, Firniß- und Holzsdure-Fabriken, 
Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knall- 
silber und Knallgold, 
Spiegelgießereien, 
Theeröfen, 
Ziegel- und Aschebrennereien, 
Kalköfen, 
Witriol= und Salmiak-Fabriken, 
doch können die Wohn= und Wirthschaftsgebdude der Fabribanten, in sofern sie 
von den Fabrikgebduden gehörig, d. h. auf 200 Fuß Entfernung bei Gebuden 
mit Strohdächern, und auf 100 Guß Entfernung bei Gebduden mit massiven 
Dächern, abgesondert sind, versichert werden. Wenn die gedachten Gebdude 
nicht so weit entfernt sind, gehören sie in diejenige Klasse, über deren Beitrags- 
sätze eine besondere Vereinigung mit der Direktion zu tressen ist. (I. 8.) 
6é 8. Dagegen können folgende Gebäude, als 
Eisen= und Kupferhämmer, 
uckersiedereien und Cichorien-Fabriken, 
Sopinnereien in Schaaf= und Baumwolle, und 
Gebdude, worin Dampfmaschinen beßindlich sind, 
Backhduser und 
Lohmühlen, 
gegen einen Beitragssatz ausgenommen werden, worüber die Feuersozietaͤts-Di- 
rektion außer den sonstigen üblichen Klassensatzen mit ihren Besitzern überein- 
kommt, und immer nur mit dem Vorbehalt, daß dieser Direktion von Jahr zu 
Jahr freistehe, ein solches Vertrags-(Verhdleniß drei Monat vor Ablauf des 
Jopres aufzukündigen und eventuell über neue Beitragssätze anderweitig überein- 
zukommen. 
6. 9. Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben- 
oder Hintergebdude besonders versichert werden. 
(o. 1622. P2 8. 10. 
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