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6. 5. Wegen der Portofreiheit werden allgemeine Bestimmungen, welche
der Bereinigung des Ministers des Innern und des General-Postmeisters vor-
behalten bleiben, getrossen werden.
4. 6. Die Sozietät darf zur Versicherung gegen Ceuersgefahr nur Ge= #-. Nafnehm-
bdude aufnehmen, nicht aber die Gegenstände, welche sich in den Gebauden befinden. Gure %rn
é 7. Folgende Gebäude sind don der Wersicherung in der landschaft-
lichen Eeuersozietdt unbedingt ausgeschlossen:
Pulvermühlen und Pulver-Niederlagen,
Glas= und Schmelzhürten, Brachstuben,
Bebdude mit Feuerfluchten oder geklebten Schornsteinen,
Schmieden ohne Steindach,
Stückgießereien und Münzgebaude,
Schweselrassinerien und
Salpetersiedereien,
Lerpentin-, Firniß- und Holzsdure-Fabriken,
Anstalten zu Fabrikation von Aether, Gas, Phosphor, Knall-
silber und Knallgold,
Spiegelgießereien,
Theeröfen,
Ziegel- und Aschebrennereien,
Kalköfen,
Witriol= und Salmiak-Fabriken,
doch können die Wohn= und Wirthschaftsgebdude der Fabribanten, in sofern sie
von den Fabrikgebduden gehörig, d. h. auf 200 Fuß Entfernung bei Gebuden
mit Strohdächern, und auf 100 Guß Entfernung bei Gebduden mit massiven
Dächern, abgesondert sind, versichert werden. Wenn die gedachten Gebdude
nicht so weit entfernt sind, gehören sie in diejenige Klasse, über deren Beitrags-
sätze eine besondere Vereinigung mit der Direktion zu tressen ist. (I. 8.)
6é 8. Dagegen können folgende Gebäude, als
Eisen= und Kupferhämmer,
uckersiedereien und Cichorien-Fabriken,
Sopinnereien in Schaaf= und Baumwolle, und
Gebdude, worin Dampfmaschinen beßindlich sind,
Backhduser und
Lohmühlen,
gegen einen Beitragssatz ausgenommen werden, worüber die Feuersozietaͤts-Di-
rektion außer den sonstigen üblichen Klassensatzen mit ihren Besitzern überein-
kommt, und immer nur mit dem Vorbehalt, daß dieser Direktion von Jahr zu
Jahr freistehe, ein solches Vertrags-(Verhdleniß drei Monat vor Ablauf des
Jopres aufzukündigen und eventuell über neue Beitragssätze anderweitig überein-
zukommen.
6. 9. Jedes Gebäude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben-
oder Hintergebdude besonders versichert werden.
(o. 1622. P2 8. 10.
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