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oder Zimmermeisters auf Kosten des Eigenthuͤmers eine foͤrmliche Taxe zu dem
Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufnehmen, daß dadurch mit Ruͤcksicht auf
di: örtlichen Matertalienpreise und billiger Berücksichtigung des geringeren Prei-
ses derfenigen Guhren, Oandreichungen und anderer, keine technische Kunftfertig-
keit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigemhümer mit seinem Hauswesen
selbst bestreiren kann, der damalige Werth dersemgen in dem Gebäude enthalte-
nen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder
sonst der Zerstörung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit
Ausschluß alles dessen, was nicht durch Feuer verletzt werden kann. Der dama-
lige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die nicht mehr im bau-
lichen Zustande sind, dadurch, daß deren, nach vorstehenden Bestimmungen fest-
gestellter Werth in demselben Derhäliniß reduzirt wird, in welchem der Mate-
rialienwerth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den
die Baumaterialien im guten Zustande haben würden. Bei Gebduden in mittel-
mßig baulichem Zustande ist diese Reduktion nicht nöthig.
. 23. Die Taxe muß in einer runden, d. h. durch 10 theilbaren Summe
von Thalern Preußischen Silber-Kurants abgeschlossen und in doppelter Aus-
fertlgung von den Schiedsrichtern selbst vollzogen werden; über die dadurch fest-
gestellte Werthssumme hinaus ist schlechterdings keine Feuerversicherung statthaft.
4 24. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst nach 6/. 17—20.
bestimmten Versicherungssumme als bei der Taxirung, ist auch noch darauf zu
achten, daß, wenn der Eigenthümer des Gebäudes etwa freies Bauholz zu for-
dern Befugniß hat, der Werth desselben auher Anschlag bleibe. Dagegen ist
Derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern verpflichtet ist, zu jeder Zeit be-
rechtigt, solches besonders zu versichern; dies darf sedoch nur bei der Wersiche-
rungs-Anstalt geschehen, bei welcher das Gebdude selbst assozürt ist.
6. 25. Uebrigens können so wenig die, auf den Grund bloßer Gebaude-
Beschreibungen gewählten Versicherungssummen, als die bloß zum Zweck der
Feuerversicherung ausgenommenen Taxen jemals zur Grundlage bei öffentlichen
oder Gemeinde-Abgaben und Lasten angewendet und überhaupt wider den Wil-
len der Gebdude-Besitzer jemals zu andern fremdartigen Zwecken benutzt werden.
6. 26. Regelmäßige periodische Revision der Versicherungssummen oder
Taxen, um die durch den Werlauf der Zeit ersolgende Verminderung des Werths
der versicherten Gebdude im Auge zu behalten, sind zwar nicht erforderlich, die
Sogzielt hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln
auf ihre Kosten vornehmen, von den Eigenthümern neue Beschreibungen beibrin-
gen und, Falls sich der Eigenthümer der von der Sozietäk für nöthig erachteten
PHerabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine schiedsrichterliche Taxe (§.22.)
aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfdhig bleibenden Summe
feststellen zu lassen. Namentlich sind alle Assoziirten und vorzugsweise die Be-
nirks-Komitéen verpflichtet, beim Verfall der Gebdude, zumal solcher, deren
Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augenmerk
darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch vor-
(e. 1#) han-