Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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keit gehsrt. Es sollen ndmlich in der Feuerversicherungs-Sozietät der Osftpreu- 
ßischen Landschaft vier Klassen der Gebqude Statt finden und es gehören: 
zur ersten Klasse: Massive Gebdude mit ganz feuerfesten Umfassungs- 
mauern, wozu auch Lehmwände geh#ren, mit masstven Giebeln und 
einer Bedachung von giegeln, Schieser oder Metall. 
zur zweiten Klasse: nicht massive Gebdude mit einer Bedachung von 
Ziegeln, Lehm, Schiefer oder Metall; 
zur dritten Klasse: Gebäude, die weder zu den beiden ersten Klassen, 
noch zu der vierten Klasse gehören; 
zur vierten Klasse: die im §. 8. bezeichneten, nur bedingungsweise ver- 
sicherungsfaͤhigen Gebaͤude. 
8. 31. Hiernach hat uͤber die Klasse, in welcher ein zur Versicherung 
angemeldetes Gebdude gestellt werden soll, auf das Gutachten des Bezirkskomitẽ 
die Feuersozietaͤt zu bestimmen. Das Bezirkskomité hat dem Eigenthümer 
das eutl seines Gutachtens sogleich, damit der Letztere, wenn er es nöthig 
findet, seine Rechte bei der Direktion vor deren Entscheidung ndher ausführen. 
könne, hiernadchst aber auch die Emscheidung der Direktion bekannt zu machen. 
Bei dieser Begutrachtung und respektive Entscheidung dient die vom Ge- 
bdude beigebrachte Beschreibung zur Grundlage, und wenn etwa diese wider 
Vermuthen über irgend einen wesentlichen Umstand nicht hinlängliche Auskunft 
gäbe, so kann solche von dem Eigenthümer selbst, oder von dem Bezirkskomité 
oder sonst nach Gutfinden auf dem kürzesten Wege erfordert werden. 
6. 32. Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Direktion zufrie- 
den, ß hat es dabei sein Bewenden; will er sich derselben aber nicht unterwer- 
fen, so steht ihm nach seiner Wahl der Weg des schiedsrichterlichen Verfah- 
rens (. 22) oder des Rekurses an den Ober-Präsidenten der Provinz und dem- 
naͤchst an den Minister des Innern und der Polizei zu. 
é. 33. Die Bestimmung der Sozietckts-Direktion gilt aber jedenfalls einst- 
weilen dergestalt, daß ein davon abweichendes Resultat des Rekurs= oder schieds- 
richterlichen Verfahrens erst von dem nächsten, nach Beendigung desselben ein- 
tretenden ordentlichen Eintritkstermin ab (§. 15.) in Wirksamkeit tritt. Dem 
Eigenthümer bleibt jedoch unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkte von der Ver- 
sicherung ganz abzustehen. 
4. 34. Das Beitragsverhältniß der einzelnen Klassen wird dahin 
bestimmt, datz alljährlich die Theilnehmer an den WVersscherungen der Gebäude 
erster Klasse einfach, 
zweiter Klasse 13, 
dritter Klasse 1:, 
vierter Klasse doppelt oder mehr 
beizutragen haben. « 
Wenn jedoch der aufzubringende Jahresbedarf (§. 28.) zuvor nach die- 
sem Verhältniß durch Gesellschaftsrechnung auf die einzelnen Klassen vertheilt 
(No. 1872.) Jahrgang 1818. Q worden
	        
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