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nitiv wegfällt, oder nach rechtskraͤftig entschiedener Sache nachzuholen ist. Wird
naͤmlich der Versicherte gänzlich freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfol-
gen; im Falle einer Verurtheilung aber ist die Sozietckt dazu nicht verpflichtet.
. 47b. Wird der Persscherte von dem Verdachte vorsätzlicher Brand-
stistung nur vorläufig freigesprochen, so erhalt er nur die Hälfte derjenigen Ent-
schädigungssumme, die ihn sonst wegen des an seinen Gebäuden erlittenen Brand=
schadens gebührt haben würde. Erweist aber späterhin ein solcher von der In-
stanz Freigesprochener seine Unschuld vollständig, und wird er demgemäß von
dem Verdachte, der gegen ihn obgewaltet hat, völlig freigesprochen, so wird
ihm die andere Hälfte der Entschädigung, jedoch ohne Zinsen, nachgezahlt.
48a. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Ver-
sicherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde oder von seinen Hausgenossen verursacht worden, so darf des-
halb die Zahlung der Brandschadensgelder von Seiten der Sozieth nicht ver-
weigert oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber in solchen Fällen
der Civilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vor-
behalten, als dem Versicherten ersteren Falls in seinen eigenen Handlungen, an-
dern Falls in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine
grobe Verschuldung (culpa lata) zur Last fallt.
é. 48b. Ist der Wersicherte in einer auf Veranlassung des Brand-
schadens gegen ihn eingeleiteten Kriminaluntersuchung von dem Perdachte gro-
ber Fahrldssigkeit nur vorldufig losgesprochen worden, so werden ihm bis zu
seiner etwa erfolgenden völligen Freisprechung zehn Prozent der Emtschädigung,
welche ihm sonst zukäme, abgezogen.
49. Ob und wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, wel-
cher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civilprozesses auf
Emsschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmun=
gen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadens-Ersatz aber, welche
dem Gersicherten selbst gegen einen Drirten zustehen möchten, gehen bis auf den
Betrag der von der Sozietät geleisteten Brandschadensvergütung, Krast der
Versicherung, auf die Sozietät über.
650. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder seindlichen Truppen, nach Krieges-
gebrauch, d. h. zu Kriegsoperationen oder zur Erreichung militairischer Zwecke
auf Beschl eines Heerführers oder Offiziers vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozietät nicht vergütet.
51. Daß ein von kriegführenden Truppen vorsätzlich erregtes Feuer
zu militairischen Zwecken und also mit kriegsrechtmaßigem Vorsatze erregt wor-
den, wird im zweifelhaften Falle vermuthet, wenn der Befehl dazu oder zu sol-
chen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige oder- mit
gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk-
lich ertheilt worden ist.
o. 1872.) 8. 62.