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achtliche Bescheinigung bei der Direktion eingeht. Ist darauf der Rumpf des
Gebaͤudes fertig, so erhaͤlt der Versicherte imm Fall eines Brandes die Haͤlfte,
und wenn auch das Dach bereits fertig war, drei Viertel der Versicherung ver-
guͤtet. Er muß aber jeden Falls den vollen Beitrag fuͤr das ganze Jahr, fuͤr
welches er die Versicherung suchte, enttichten.
Dasselbe gilt von neuen Gebauden bereits assoziirter Besitzer.
Ist der Bau vollendet, so bleibt es die Sache des Besitzers, dieses
nachzuweisen (96. 15. 20.), um im Falle eines Brandes auf die volle Versiche-
rung Anspruch zu haben.
6. 64. Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch
das Ereigniß des Brandes an sich, der aus §. 27. folgenden Befugnisse unbe-
beschader, der Versicherungsvertrag in keiner Rücksicht unterbrochen, und es muß
nur nach Wiederherstellung des Gebadudes den Erfordernissen der 96. 18. bis 24.
von Neuem Genüge geleistet und das Kataster erforderlichen Falles danach be-
richtigt werden.
12. Ferm der 6é. 65. Die Verwalcung der landschaftlichen Feuersozietdt wird mit der
Szapeentere, Ostpreußischen General-Landschafts-Direkion verbunden und in dem Kollegium
säfteführung, derselben mit einer besonderen Kasse und mit den nöthigen Unterbeamten zentralisirt.
* 66. Der dem Kredit-Institut vorgesetzte General-Landschafts-Prasi-
dent führt auch bei dieser Feuersozietät die Geschdfte des Königlichen Kommis-
sarius, mithin die Oberausfsicht über die Verwalkung der Sozietätsgeschäfte über-
haupt, sowie der Kasse insbesondere, und empfängt jährlich im Januar den
Bericht der General-Feuersozietäts-Direktion über die Lage der Sozietät im
Allgemeinen.
# 6 67. Jür die Kassenbeamten gelten nächst den besonderen Instruktionen
ihrer vorgesetzten Behörde die ndmlichen Vorschriften und Verpflichtungen, welche
allen öffentlichen Kassenbeamten auferlegt sind.
*. 68. Alle Verhandlungen werden unter der Rubrik:
« General-Feuersozietäts-Direktion der Ostpreußischen Landschaft —“
voll „General-Feuersozietaͤts-Kasse der Ostpreußischen Landschaft“
ollzogen.
6 69. Der von den landschaftlichen General-Versammlungen zu bestim-
mende Ausgabe-Etat für die Bearbeitung der Direktions= und Kassengeschäfte
der Feuersozietdt wird zundchst in folgender Art ausgestellt:
an Gehalt für den General-Landschafts-Direktor 500 Rehlr.
- fuͤr den General-Landschafts-Syndikus- 400 —
für einen Sekretaaetitt 650
2 —
- -fuͤr die Kanzlei- und Büreaukosten 300 —
- ék für den Rendanen 1000 —
- -fuͤr den Kontrolleur und Kalkulator 600 —
- - fuͤr einen Boten ... . . . . . . .. ... 100 —
zulammen 3550 rhlr.
Diese