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Diese Verwaltungskosten werden unter den jaͤhrlichen Beitraͤgen von Ver-
sicherten eingezogen.
6 70. Mit der Verpflichtung der Sozietätsbeamten wird es überall in
dAhnlicher Art, wie bei den landschaftlichen Beamten gehalten. Dem General=
Feuersozietäts-Direktor, den General-Feuersozietckts-JRäthen wird der Eid durch
den General-Landschafts-Präsidenten, allen übrigen Sozietätsbeamten durch den
General-Feuersozietckkts-Direktor abgenommen.
6 71. Unmittelbar unter der General-Direktion werden die Angelegen-
beiten der Gesellschaft theils von den Bezirks-Komitéen (5. 72.) theils von den
Orts-Vorständen (6. 74.) besforgt.
6 72. In jedem landräthlichen Kreise werden durch die zur Osspreu-
bischen Landschaft assoziationsfähigen Mitglieder der ständischen Kreisver=
sammlung unter dem Vorsitz des Landraths, drei bis höchstens vier Bezirke
von mehreren Kirchspielen bestimmt, und für jeden Bezirk ein Feuersozietäts-
Kommissarius und ein Stellvertreter desselben, Beide aus der Mitte der Asso-
ziirten, erwaͤhlt.
Diese Aemter sind Ehrenaͤmter, die jeder nicht etwa durch Alter oder
Krankheit dazu unfähige Assoziirte auf drei Jahre anzunehmen verpfiichtet ist,
nach deren Ablauf er zwar wieder gewählt werden kann, jedoch die Wahl we-
nigstens für die nächsten drei Jahre ablehnen darf.
Der Beeksrommissarius, oder wenn dieser behindert ist, dessen Stell-
vertreter bildet bei allen Revisionen der Kataster für die landschaftliche Feuer-
Sozietät (§. 20.) und bei allen Untersuchungen der dieselbe angehenden Brand-
schdden (§5. 42.) mit zwei von ihm nach seiner gewissenhaften Ansicht zu bestim-
menden assozürrten Nachbaren des gerade betheiligten Besitzers, die mit dem
Letzteren weder in verwandischaftlichen, noch sonst die Vermuthung ihrer Unvar-
theilichkeit schwächenden Verhältnissen stehen dürfen, das Bezirks-Komité. Die
Qezirks-Kommissarien, sowie deren Stellvertreter und Beisitzer haften der So-
zietckt für die Richtigkeit der von ihnen auszustellenden Atteste.
6 73. Um das für die Sozietät wichtige und vorzüglich bei der ersten
Einrichtung zeitraubende Amt des Bezirks-Kommissarius leichter zu tragen, soll
derselbe, sowie sein Stellvertreter, berechtigt seyn, zu seder Reise, Behufs einer
Kataster-Revision oder Brandschadens-Untersuchung die Gestellung freier Fuhre,
jedoch nicht anstatt derselben eine Vergütung, von den betheiligten Besitzern zu
verlangen und für jede Reise zur Revision neuer Kataster, jedoch nur bei der
ersten Aufnahme derselben nach Einrichtung der Sozietäkt, als Entschddigung für
seine damit verbundenen Auslagen 1 Rehlr. (Einen Thaler) Tagegelder bei der
Feuersozietäts-Direktion zu liquidiren, welche die Liquidation nach der angegebe-
nen Meilenzahl, der Reise und Dauer des Geschäfts prüst, nach Befinden fest-
setzt und auf ihre Kasse als allgemeine Sozietäts-Ausgabe anweist. Die bei-
den Assozüirten, welche der Einladung des Bezirks-Kommissarius oder seines
Stellvertreters zu den Geschäften des Bezirks-Komite ohne weiteren Unterschied
(No. 1872) Jahrgaug. 1818. R der