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summe erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch bis zum 1. September an
die Direkrion gelangen lassen, damit das Geschäft mit Inbegriff der eiwa noch
sehlenden Arbeit des Bezirks-Komiré (5. 20.) vor Eintritt des nächsten Neu-
jahrstages gänzlich abgeschlossen werden kann, widrigenfalls die Wirkung des
(Vertrages bis zum Eingange des gehörig eingerichteten und bescheinigten Kara-
sters verschoben bleibt, und nach &. 15. zu beurtheilen ist.
é. 79. Am Schlusse des Jahres wird aus dem Lagerbuche ein Auszug
der für dieses Jahr bestandenen Versicherungen gefertigt, welcher die Haupt-
summen der PVersicherungen jeder einzelnen Klasse angiebt. Ferner werden in
einem Auszuge des bei der Direktion zu führenden Mandatenbuches die Scha-
denstände dieses Jahres, in alphaberischer Reihefolge der dabei zunächst betheiligten
Ortschaften, mit dem vollen bewilligten Vergütungsbetrage jeder einzelnen Klasse
und alle sonstigen im Laufe des Jahres verfügten Zahlungen, nach den Haupt-
summen der verschiedenen Titel verzeichnet. Auf den Grund dieser Auszüge
wird die Repartition des jährlichen Beitrags nach den Grundsätzen der 6. 28.
und 34. gefertigt.
. 80. Nach den durch die Repartition (6. 79.) ermittelten Prozent-
siten erfolgt die Ausschreibung des jährlichen Beitrages von allen nach dem
agerbuche für dieses Jahr versicherten Gücern und Amtsbezirken. In jedem
Ausschreiben werden die ersicherungen, die Prozentsätze und die Beiträdge des
berreffenden Gutes oder Amtsbezirks nach den einzelnen Klassen angegeben und
demselben ein gedrucktes Exemplar der Haupt-Repartition (5. 79.) beigefögt.
6 81. Die einzelnen Feuerkassen-Rezepturen leisten alle etwanigen Aus-
zahlungen ihrerseits nur im Namen und für Rechnung der Feuersozieräts-Kasse
auf allgemeine oder besondere Anweisung der Direktion, und dürfen keine Aus-
zahlung ohne solche Anweisung leisten.
é. 82. Alle Zahlungen ohne Unterschied müssen also bei der Direktion
nachgesucht und justifzirt, und von ihr festgesetzt und angewiesen werden.
4. 83. Was die Rechnungsabnahme betrifft, so fndet solche bei den
einzelnen Feuerkassen-Rezepturen nicht eigentlich Stakt; es hat vielmehr nur all-
sährlich längstens bis zum 1. Juni seder Elementar-Erheber seine spelielle
Nachweisung an die Departements-Direktion einzusenden.
é#. 84. Darauf zu halten, daß die Ablieferung der eingezogeren Bei-
träge respektive baar und in Quittungen über die etwa auf Anweisung geleille-
ten Zahlungen mit der speziellen Restnachweisung prompt erfolge und zu dem
Swecke bei der Feuersozierdts-Kasse für jede Rezeptur ein besonderes Konto füb-
ren zu lassen, liegt der Direktion bei eigener Verhaftung ob.
. 85. Die Feuersozietäts-Kasse hingegen, legt alljährlich eine förmliche
uand vollständige Rechnung ab.
Mo. 1872) R 2 G. 86.