Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

— 135 — 
4. 36. Wenn waͤhrend der Versicherungszeit in oder an dem versicher= wVn. Bau- 
len Gebdude eine Veränderung oder Anlage gemacht wird, wodurch das Ge 1 Verz-e 
bdude in die Kathegorie derer tritt, welche nach 9. 7. von der Versicherung in r## derer, 
der Feuersozietdt unbedingt ausgeschlossen sind, oder in die Kathegorie derjenigen, scheruugssel-. 
die nach §. 8. nur bis zu 3 ihres abgeschdtten Werthes versichert werden dür- 
fen, ist der Versicherte verpflichtet, dem Bezirkskommissarius davon Anzeige 
zu machen. 
(6. 37. Gehoͤrt das Gebaͤude dann zu den im 8. 7. naͤher spezifizirten, 
so ersolgt sein Austritt aus der Sozietaͤt mit dem Beginn des Baues und kann 
er von diesem Tage an auf die Zahlung der Versicherungssumme keinen An- 
spruch machen. 
é 38. Tritt das Gebdude dagegen in die Kathegorie der bis zu: ih- 
res abgeschätzten Werthes zu versichernden Gebdude, so wird dem Wersscherer 
vom Tage des Beginns des Baues bei einem Brande des Gebcdudes höchstens 
das für dergleichen Gebdude festgesetzte Versicherungsmaximum zu Theil, sollte 
Futeuch für das laufende Jahr bereirs verhältnihmäßig höhere Beitrdge gezahlt 
aben. 
6é. 39. Bis die Anzeige dem Bezirkskommissarus gemacht wird, trefsen 
den Versicherken nicht nur die in den 99. 37. und 38. festgesesten Nachtheile, 
sondern er ist auch gehalten, sämmtliche Beiträge nach wie vor zu entrichten. 
. 40. Eider förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher in einem 17. Be# 
bei der Feuersozietär versicherten Gebude durch Brand entstanden ist, bedarf es schaden-Taxe. 
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebcude nicht völlig ab- 
gebranmt oder zerstörk, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist. 
5. 41. Alsdann hat derselbe den Zweck, sowohl den Werch des unbe- 
schädigt gebliebenen Theils des Gebdudes, als den Betrag dersenigen Kosten zu 
ermirteln, welcher erforderlich ist, um die vernichteren oder beschddigten Theile 
desselben in den Zustand vor dem Brande wieder herzustellen. (I. 55.) 
42. So wie ein Feuerschaden eingetreten ist, muß baldmöglichst und 
längstens innerhalb acht Tagen nach der vom Brande erhaltenen Nachricht eine 
Bescheinigung des Schadens durch den Bezirkskommissarius unter Zuziehung 
des Beschäbigten und zweier assoziirten Nachbarn, die mit dem Beschädigten in 
keinem verwandtschaftlichen, noch sonst die Dermutung ihrer Unpartheilichkeit 
schwächenden Verhältnisse stehen, vorgenommen werden. Ergiebt sich, daß ein 
Totalschaden vorliegt; so ist darüber an Ort und Stelle eine Verhandlung auf- 
zunehmen, wodurch dieses NResulkat festgestellt wird. 
Handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so muß bei der 
Schadenbesichtigung außerdem noch ein zu der Verhandlung durch Handschlag 
zu verpflichtender bauverständiger Werkmeister zugezogen und von diesem die Ab- 
schätzung nach §. 41. sosort an Ort und Seelle vorgenommen und zum Proto- 
koll erklärt, der Beschädigte selbst auch darüber gehört werden. 
Es versteht sich, dat bei diesen Geschäften das in den Händen des Be- 
(o. 1873.) U 2 schddis=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.