Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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In denjenigen Städten, in welchen keine Magistraäte vorhanden sind, soll 
auf die daselbst bestehenden städtischen Verwaltungsbehörden dasselbe Anwendung 
finden, was in dieser Verordnung in Ansehung der Magisträte bestimmt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und unter Bei- 
drückung Unseres Königlichen Insiegels. 
Gegeben Berlin, den 2. Dezember 1837. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Müffling. v. Kampt. Mühler. v. Nochow. 
Beglaubigt: 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg. 
  
(No. 1856.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 6. Dezember 1837. mit dem Allerhöchst voll- 
zogenen Tarif von demselben Tage, nach welchem das Hafen= und Lager- 
geld für Benutzung der Sicherheitshäfen und Lagerplätze zu Fusternberg 
und Crudenburg an der Lippe, Regierungsbezirks Düsseldorf, zu erheben ist. 
* 
Ich habe den mit Ihrem Berichte vom 13. v. M. eingereichten Tarif für 
die Erhebung des Hafen= und Lagergeldes bei Benutzung der Sicherheitshäfen 
und Lagerplätze zu Fusternberg und Crudenburg genehmigt und sende Ihnen 
denselben anbei vollzogen zurück. 
Berlin, den 6. Dezember 1837. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Alvensleben. 
 
	        
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