Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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sorkan nur Eine öfsentliche Sozictät als moralische Person bestehen, deren Zweck 
auf gegenseitige Versicherung von Gebduden gegen Feuersgefahr gerichtet und 
in welcher also diese Gesahr dergestalt gemeinschaftlich übernommen ist, daß sich 
seder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältniß eines Versicherers und eines 
Versicherten befindet, als Versscherer sedoch nur mit den ihm nach dem gegen- 
wärtigen Gesetze pro rata seiner Versicherungssumme obliegenden Beiträgen 
verhaftet ist. Keine außerhalb der Provinz, sey es im In= oder Auslande 
etablirte, auf Gegenseitigkeit der Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr ge- 
richtete Institution soll fortan unter den landschaftlich nicht assoziarionsfähigen ländli- 
chen Grundbesitzern im Bezirke der Regierung zu Gumbinnen Wirksamkeit ausüben 
dürsen. Diejenigen zum vorgedachten Verbande gehörigen Sozietäts-Verwandte, 
welche gleichwohl bei einer solchen auf Gegenseitigkeit der Immobiliar-Versiche- 
rung gerichteten Gesellschaft Versicherung nehmen, sollen im Falle, daß die Ent- 
deckung vor einem Brandunglück erfolgt, außer dem sofortigen zwangsweisen 
Austrikt aus jener Gesellschaft, mit einer Geldbuße von 5 Rehlr. bis 50 Rthlr., 
in dem Fall aber, daß die Entdeckung der Kontravention erst nach eingetrete- 
nem Brande geschieht, überdies noch mit dem Verlust der Versicherungssumme, 
sobald und soweit sie über den im 9. 16. bestimmten höchsten Versicherungs- 
werth hinausgeht, bestraftr, und die Geldbuße soll zur Kasse der Sozieth, die 
den Versicherungswerth übersteigende Summe aber zur Hälste für die Feuer- 
sozieccts -Kasse und zur anderen Hälste für den Provinzial-Landarmenfonds ein- 
gezogen werden. 
6. 2. Die in dem Bezirke der Oftpreußischen Landschaft bisher bestan- 
dene, auf gegenseitige Immobiliarversicherung gegen Feuersgefahr gerichtete „ver- 
einigte Land-Feuersozietct“, soll aufgelsset werden, Privat-Vereine werden zwar 
nicht ausgeschlossen, doch dürfen deren Leistungen mit der, bei der Sozietäk ge- 
nommenen ersicherungs-Summe zusammen den wahren Werth des versicher- 
ten Gebaudes nicht übersteigen; auch können dergleichen Privatvereine die Rechte 
moralischer Personen nicht in Anspruch nehmen. 
é 3, In welcher Art die rechtlichen Verhüältnisse der bisherigen So- 
zietckt abgewickelt, imgleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben aus- 
einandergesetzt und die dazu geeigneten in die neue Sozietat übernommen wer- 
den sollen, darüber wird die nadhere Anleicung in einer besonderen Ausführungs- 
(Verordnung ertheilt. 
. 4. Die Verhandlungen Behufs Verwaltung der Feuersozietäts-Ange- 
legenheiten der landschaftlich nicht assoziationssä4higen ländlichen Grundbesitzer im 
Bezirke der Regierung zu Gumbinnen, die darauf bezügliche Korrespondenz zwi- 
schen den Behörden und Mitgliedern der Sozietät, sowie zwischen den Be- 
hörden und Kommissarien der Sozietät und anderen öffentlichen Behörden, die 
amtlichen Akteste für die Versicherungen und die Quittungen über entrichtete Bei- 
träge und über empfangene Brandentschddigungszahlung, aus der Sozierätskasse, 
sind vom tarismaßigen Stempel und von Sporteln enrbunden. 
Bei
	        
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