Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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6 64 . Auch ist Unsere Regierung besugt, die Wiederherstellung 
eines abgebrannten Gebdudes entweder überhaupt oder auf der alten Baustelle 
aus polizeilichen oder andern höheren Rücksichten zu untersagen, und in diesem 
Falle darf dem Beschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebührt, nicht 
vorenthalten werden. Nicht minder bleibt derselben vorbehalten, mit derselben 
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder-= 
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Baustelle zu ge- 
statten, wenn keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht, und zugleich nachge- 
wiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 5. 47. u. f. dieses 
Reglements ein Grund zur Porenthaltung der Brandvergütungsgelder vor- 
handen seyz in diesen letzteren Fallen ist jedoch die Regierung an die vorgängige 
Zustimmung der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erkldrung aufzu- 
fordern sind, gebunden. 
6. 65. Die obere Leitung der Feuer-Sozietäts-Geschdste übernimmt pro= kll. Form 
visorisch unter der Girma: „Feuer-Sozietärs-Direktion" die Regierung zu Gum-##er Sziekts- 
binnen, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mit der speziellen Bearbeitung der und Geschästs 
Feuersozictärs-Geschäfte gegen eine Remuneration aus der Feuersozietäts-Kasse führors. 
zu beauftragen hat. 
6. 66. Die Kassen-Geschafte der Feuersozietäts --Direktion übernimmt 
gleichfalls provisorisch die Regierungs-Haupt-Kasse zu Gumbinnen bei einer ihrer 
Buchbaltereien gegen Empfang eines angemessenen Gehalts-Zuschusses aus der 
Feuersozictätls-Kasse, aus welcher auch ein verhälinißmäßiger Theil zu der dem 
demestenden Buchhalter zu bewilligenden Pension eintretenden Falls gezahlt wer- 
den muß. 
6. 67. Welche Beamte bei der Sozietäts-Direktion außerdem anzustellen 
sind, bleibt dem Ermessen der Sozictäks-Direktion überlassen, wogegen der Be- 
trag der denselben zu bewilligenden Gehalte sowie aller übrigen Geschäftsbe- 
triebskosten nach einem von der Direktion mit Zuziehung der zur Rechnungsrevisson 
besonders zu wählenden Deputirten (5. 90.) fährlich anzulegenden, von dem 
Ober-Präsidenten zu bestätigenden Etat aus der Sogzietärskasse gezahlt werden. 
6. 68. Unmittelbar unter der Feuersozietäts-Direktion fungiren in sedem 
landräthlichen Kreise der Landrath, die Kreiskasse, die Kirchspiels-Kommissarien 
und die Ortsvorstände. 
é. 69. Der Landrath führk in seinem Kreise eine allgemeine Aussicht über 
das Feuersozietäts-Wesen, und macht den einzelnen Feuerkassenrezepturen die 
Hebungen (9#6. 29. und 30.) bekannt. 
6. 70. Die Theilnahme der Kreiskassen beschränkt sich auf die Einsamm- 
lung und resp. Abführung an die Haupt-Feuersozietckts-Kasse der individualiter 
o. 1872) Bb 2 durch
	        
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