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1) Diese Befreiung erstreckt sich nur auf diesenigen gerichtlichen Geschäste,
welche nach dem wirklichen Eintritt in den aktiven Militairdienst bis
zur Entlassung aus demselben vorfallen. Durch Beurlaubungen auf be-
stimmte Zeit wird diese Befreiung nicht aufgehoben, wogegen die zur
Reserve entlassenen oder sonst auf unbestimmte Zeit beurlaubten Mann-
schaften auf diese Kostenfreiheit keinen Anspruch haben.
2) Sie fällt weg bei allen Prozessen, in welchen die Militgirpersonen in
der Eigenschaft als Besitzer von liegenden Gründen oder Gerechtigkei-
ten oder aus dem Betriebe eines bürgerlichen Gewerbes klagen oder
belangt werden.
3) Sie beschränkt sich in Testamentssachen auf die Auf= und Annahme
letztwilliger Derordnungen der erwähnten Milikairpersonen selbst, und
bezieht sich nicht auf die ihrer Ehefrauen und Kinder.
4) Hinsichtlich des Kostenersatzes an den Gegner genießen jene Militair-
Personen gleiche Rechte mit dem Fiskus. Doch kann eine Einziehung
der dem Gegner zu erstattenden Kosten während der Militairdienstzeit
niemals durch Beschlagnahme ihres Soldes oder durch Exekurion in
ihr am Garnisonorte befindliches Mobiliar erfolgen, sondern nur aus
den ihnen zugehörigen Grundstücken und Gerechtigkeiten, ausstehenden
Forderungen und öffentlichen Papieren, aus dem vorgefundenen, den Be-
trag eines einmonatlichen Soldes übersteigenden baaren Gelde, golde-
nen, silbernen oder andern Medaillen, Juwelen und Kleinodien.
5) Eben diese Worschriften sind bei der Einziehung aller, sowohl vor Ein-
tritt in den Militairdienst, als während der Dauer desselben erwachse-
nen und rückständig gebliebenen zuldssigen Gerichtskosten zu beobachten.
6) Die nach vorstehenden Bestimmungen eintretende Sportelfreiheit der
Militairpersonen befreit dieselben nicht von den Beiträgen zu den Kom-
munkosten im Konkurse.
7) Hat eine zur Sportelfreiheit berechtigte Militairperson ihr Militair=
Dienstverhaltniß der Gerichtsbehörde nicht angezeigt und die von ihr
erforderten Gerichtskosten bezahlt, so findet deren Zurückzahlung nicht
Statt.
8) Auf Befreiung von Gebühren, welche Anwalten, Advokaten, Gerichts-
schreibern und Gerichtsvollziehern in demjenigen Theile der Nheinpro=
vinz,