Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 12. — 
  
  
(No. 1879.) Reglement für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen. 
Vom 18. Februar 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben bei der in Unserm Herzogehume Sachsen bisher bestandenen Feuerver- 
sicherungs-Sogzierdt, vorndmlich durch die Erfahrung der neuern 3 mannig- 
fache Mängel und Unvollkommenheiten wahrgenommen. Insbesondere haben 
sich die in dem bisherigen Feuersozietäts-Reglement enthaltenen Bestimmungen, 
durch welche die innern Rechts= und Perwaltungsverhaltnisse geordnet werden 
sollen, meistens so unvollständig und unvollkommen gezeigt, daß die Revision und 
Berichtigung derselben zu einem dringenden Bedürfniß geworden ist. 
Wir haben daher nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz 
Sachsen darüber Beschluß genommen, und verordnen demnach wie folgt: 
6. 1. Gegenwärtige Feuerversicherungs-Sozietäkt umfaßt das platte Land #. Allemelne 
des Herzogthums Sachsen, insoweit es innerhalb des Ober-Prastialbezirks der Bestimmmunzen. 
Provinz Sachsen liegt, jedoch mit Vorbehalt ndherer Bestimmung über das 
platte Land derjenigen, zwar zu dem bisherigen Scchsischen Feuerversicherungs- 
Verbande gehörenden, aber außerhalb der Provinz sich befindenden Ländertheile. 
Der Zweck der Sozietät ist auf gegenseitige Versicherung an Gebäuden gegen 
Feuersgefahr gerichtet, und in welcher also diese Gefahr dergestalt gemeinschaft- 
lich übernommen ist, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhalt- 
nisse eines Dersicherers und eines Versicherten befindet, als Bersicherer jedoch 
nur mit den ihm nach dem gegenwärtigen Gesetz pro rata seiner Versicherungs- 
Summe obliegenden Beitraͤgen verhaftet ist. 
6 2. In welcher Art die rechtlichen Verhaͤltnisse des ehemaligen Saͤch- 
sischen Feuerversicherungs-Verbandes in Bezug auf das Ausscheiden der Staͤdte 
aus denselben und der eventuellen Abtrennung einzelner Landestheile abgewickelt, 
ingleichen auf welche Weise die Theilnehmer derselben in die neue Sozietät für 
(o. 1870) Jahrgang 1878. Ff das 
  
(Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1838.)
	        
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