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b) Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besondern Verpackung, müssen
aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Haus-
müll (Ziffer 9) in besonders eingerichteten, das Zerstäuben verhütenden Wagen
bedarf keiner Decken.
c) Kälbermagen (Ziffer 4) sind, wie Abs. (1) d angibt, zu verpacken.
d) Stoffe der Ziffer 5 müssen mit zwei übereinander liegenden großen, wasser-
dichten, ungeteerten Wagenplanen völlig bedeckt sein. Die untere Decke ist mit
geeigneten Desinfektionsmitteln (Karbolsäure, Formaldehyd, Lysol oder dergleichen)
so zu tränken, daß kein fauliger Geruch wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden
Decken muß sich eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalke, von Torfmull oder
von gebrauchter Lohe befinden.
e) Stoffe der Ziffer 6 müssen nach Abs. (1) a verpackt sein.
f) Stoffe der Ziffer 8 sind in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu ver-
packen. Trockener Taubendünger darf auch in starke, dichte Säcke verpackt sein.
g) Stoffe der Ziffer 10 dürfen nur in besonders eingerichteten Wagen befördert
werden (vergleiche B. Abs. (9)).
B.
Sonstige Vorschriften.
(1) Die Eisenbahn kann die Beförderung auf bestimmte Züge beschränken, auch be-
sondere Vorschriften über Zeit und Frist des Auf- und Abladens sowie der An- und Abfuhr
treffen.
(2) Die Stoffe der Ziffern 7, 8 (mit Ausnahme von Hundekot und Tauben-
dünger), 9 und 10 werden nicht als Stückgut angenommin.
(3) Behälter mit Hundekot dürfen nicht gerollt werden, sie sind aufrechtstehend
zu befördern.
(4) Bei Wagenladungen kann die Eisenbahn von den Absendern oder Empfängern
die Reinigung der Ladestellen verlangen. Für die Verladung und Entladung von Haus-
müll sind Einrichtungen zu treffen, die das Verstäuben tunlichst ausschließen. Die Eisenbahn
kann die Herstellung dieser Einrichtungen von den Absendern und Empfängern verlangen.
(5) Die Eisenbahn muß Eisenbahnwagen, worin Ladungen von Stoffen der.
Ziffern 1, 2, 3 und 7 in losem Zustande oder Ladungen von Stoffen der Ziffer 8
befördert worden sind, nach jedesmaligem Gebrauche dem Reinigungs-(Desinfektions-) Ver-
fahren unterwerfen, das für die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei der Beförderung von
Vieh auf Eisenbahnen vorgeschrieben ist. Durch die Desinfektion müssen die den Wagen etwa
anhaftenden Ansteckungsstoffe völlig beseitigt werden. Ausgenommen hiervon sind nur solche
Wagen, die bestimmungsgemäß ausschließlich zur Beförderung dieser Stoffe benutzt werden.
Die Kosten der Desinfektion hat der Absender oder der Empfänger zu ersetzen.
(6) Macht sich ein lästiger Geruch während der Beförderung bemerkbar, so kann die
Eisenbahn die Stoffe jederzeit auf Kosten des Absenders oder des Empfängers mit geeigneten
Mitteln zur Beseitigung des Geruchs behandeln lassen.
(7) Die Stoffe der Ziffern 3 und 4 dürfen in bedeckten Wagen befördert werden.
Ihr Zusammenladen mit Nahrungs- und Genußmitteln ist verboten. Zur Beförderung von