Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Abschaͤtzungskommissionen. Auch hat die Sozietaͤt außerdem jederzeit das Recht, 
solche Revisionen allgemein oder einzeln auf ihre Kosten durch die Abschaͤtzungs- 
Kommission vornehmen, und Falls sich det Eigenthuͤmer der von der Sogzietaͤt 
fuͤr noͤthig erachteten Herabsetzung der Versicherungssumme weigert, eine Taxe 
aufnehmen und dadurch das Maximum der versicherungsfaͤhig bleibenden Summe 
seststellen zu lassen. Namentlich sind alle mit den Feuersojietaͤts-Angelegenheiten 
beauftragten Beamten verpflichtet, beim Verfall der Gebaͤude, zumal solcher, de- 
ren Werth nach der Erfahrung schnell abzunehmen pflegt, ihr besonderes Augen- 
merk darauf zu richten, daß die Versicherungssumme niemals den wirklich noch 
vorhandenen Werth der versscherten Gegenstände merklich übersteige. 
6. Erhöbung #. 27. In der Regel kann Jeder die bisherige Versicherungssumme bis 
zund Heromter“zu dem zuladssigen Maximum erhöhen, oder auch bis zu einem willkürlichen Min- 
cherhons, “ derbetrage heruntersetzen lassen. Jedoch findet in den Fällen des §. 13. die Her- 
Summen. untersetzung der Versicherungssumme ohne die ausdrückliche Einwilligung der dort 
bezeichneten Hypothekengldubiger oder den Nachweis der geschchenen Tilgung ih- 
rer Forderungen nicht Statt; und ebenso ist die Befugniß zu einer solchen Her- 
untersetzung, in Rücksicht auf die andern im 5. 13. erwähnten Realberechtigten, 
nach Maaßgabe der daselbst festgestellten Verpflichtungen beschränkt. Derjenigen 
nothwendigen Heruntersetzung der Versicherungssumme, welche daraus folgt, daß 
etwa der Werth des durch Feuer zerstörbaren oder unbrauchbar zu machenden 
DTheils des versicherten Gebdudes, oder das darnach oder sonst zulässige Marimum 
nicht mehr die Höhe der bisherigen Versicherungssumme erreicht, muf sich aber ein Je- 
der unterwerfen, und es steht dagegen also auch den Hypothekengldubigern und 
sonstigen Interessenten kein Widerspruchsrecht zuz jedoch soll davon denjenigen 
Hypothekenglaäubigern, die im Kataster vermerkt sind, von Amtswegen Kenntniß 
gegeben werden. 
. Belträge 6. 28. Die von den Theilnehmern zu leistenden Beiträge werden halb- 
der Interessen-ja•hrig, am ersten Januar und ersten Juli jeden Jahres, postnumerando mit ge- 
nsi hia icn nauer Bestimmung der aͤußersten Fristen zur Einzahlung, die an die Orts-Poli- 
zeibehörden gegen deren Quittung zu leisten ist, ausgeschrieben, dergestalt, daß die 
nach Ablauf der in dem Ausschreiben festgesetzten dußersten Frist annoch verblie- 
benen Rückstände ohne weitere Verwarnung des Restanten und ohne alle Nach- 
sicht exekutivisch beigetrieben werden. 
Der Beitrag wird bei jedem Ausschreiben nach den zu dieser Zeit bekann- 
ken Bränden des verflossenen Semesters und mit ungefährer Hinzurechnung des 
muthmaahlich wohl vorgefallenen, aber noch nicht angemeldeten Brandungläcks, 
abgemessen, jedoch mit Beobachtung des im §. 30. u. f. normirten Klassenver- 
baltnisses, rücksichtlich jeder Klasse auf eine runde Summe ohne Bruchpfennige 
für sedes Hundert Thaler der katastrirten Versicherungssummen bestimmt. 
6. 29. Außer diesen Beiträgen muß bei jedesmaligem Ausschreiben noch 
auf einen Ueberschuß zur Bildung eines eisernen Gonds Rücksicht genommen wer- 
den, welcher Ueberschuß jedoch jährlich zwei Silbergroschen pro Hundert nicht 
übersteigen darf. Dieser eiserne Bestand soll nur bis zur Höhe eines zi, 
ichen
	        
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