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Orts-Polizeibehörde erfolgen. Ueberzeugt sich dieselbe, daß ein Totalschaden vor-
liegt, so hat dieselbe bloß an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen,
wodurch dieses Resultat festgestellt wird. Handelt es sich aber von einer par-
tiellen Beschädigung, so muß von ihr bei der Schadenbesichtigung außerdem noch
die Abschätzungskommission (5§. 18. ff.) zugezogen, und von letzterer, nachdem
solche mit dem Gesichtspunkte, wonach ihr sachkundiges Urtheil begehrt wird,
genau bekannt gemacht worden, die Absch#tung der Schadenquote sogleich an
Ort und Stelle vorgenommen und zu Protokoll erklärt werden. In beiden
Fällen ist auch der Beschädigee selbst bei der Verhandlung zuzuziehen und mit
seiner Erklärung zum Protokoll zu vernehmen.
· DiebctrcffendenVerhandlungenwerdendanndemKrcis-Feuer-Sozies
taͤts-Direktor zur weiteren Veranlassung eingesendet.
45. Bei dieser Verhandlung muß sedoch in getrennter, zugleich von
Amtswegen Alles, was über die Entstehung und erste Emdeckung des Feuers,
dessen Ausbreitung, die Dämpfung desselben, die zuerst angekommenen Spritzen
und anderen Löschungshülsen, und über sonstige, die Sozieldt nach Inhalt des
gegenwärtigen Reglements angehende Gegenstände bekannt ist, geschichtlich zu
Protokoll verzeichnet, und seder durch den Brand Beschädigte darüber, ob, wo#
und wie hoch er, sey es sein Immobiliar= oder sein Mobiliarvermögen, gegen
Feuer versichert habe? umständlich vernommen werden.
Die Abschätzungskosten, welche die Abschätzungskommissionen zu fordern
berechtigt sind, trägt der Beschddigte.
Die Polizeibehörde fungirt umsonst, und hat selbige dem Kreisdirektor
eine Abschrift der polizeilichen Untersuchungsverhandl beizufügen.
10. Aus zab- é. 46. Die Brandschadenverguͤtigung wird fuͤr alle Beschaͤdigung des
Kangerra versicherten Gebaͤudes durch Feuer geleistet, ohne daß die Art und der Grund
ligungsgelder, der Entstehung des Feuers, er beruhe in höherer Macht, Zufall, Bosheit oder
Muthwillen darin einen Unterschied macht.
6é 47a. Wenn jedoch das Feuer von dem Wersicherten selbst vorsätzlich
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem
Dritten angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeit der Sozietkt zur Zahlung der
Brandschadenvergütung fort.
Wegen bloßen Verdachts, daß der Bersicherte das Fcuer vorsatzlich ver-
ursacht habe, kann diese Zahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver-
dacht so dringend ist, dat auf den Grund desselben die Kriminaluntersuchung er-
öffnet worden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtels ab, ob
die Brandschadenvergütung deßnictiv wegsallt, oder nach rechtskraftig entschiedener
Sache nachzuholen ist.
Wird nämlich der Bersicherte gänzlich oder vorldufig freigesprochen, so
muß die Nachzahlung erfolgen; im Fall einer Verurtheilung aber ist die Sozie-
tat dazu nicht verpflichtet.
47b.