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Wesen betreffenden Data und Zusammenstellungen mit Leichtigkeit und Gleich-
foͤrmigkeit eninommen werden koͤnnen, so ist das Kataster fuͤr jede Gemeinde
oder Ortschaft besonders, und zwar geordnet nach der Reihefolge der einzelnen
darin belegenen assoziirten Gehoͤfte, nach dem hier beigefuͤgten Formular in drei-
facher Ausfertigung anzulegen und weiter durchzufuͤhren. Die Anfertigung des
Katasters liegt der Polizeibehörde des Ortes, unter Kontrolle des Kreis-Di-
rektors, ob, dem Kreis-Direktor selbst aber in dem 6. 71. gedachten Falle. Aus
den Unikaten dieser Ortskataster wird das Kreis-Lagerbuch, und aus den Du-
plikaten aller Kataster das Haupt-Lagerbuch zusammengesetzt. Das dritte Exem-
plar wird in den Ortschaften des platten Landes bei der Ortsobrigkeit aufbewahrt.
6. 83. Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer, oder Austre-
ten bisheriger Theilnehmer, Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs-
summen, und Bersetzung aus einer Klasse in die anderc) werden, sobald solche
als statthafst anerkannt sind, und ebenso die Vermerke der Hypothekengläubiger
und Namensveränderungen der Sozietätsgenossen in besondere Nachtraäge auf-
genommen, zu welchem das nämliche Schema wie 5. 82. benutzt wird, und
welche regelmäßig unter fortlaufenden Nummern zu Ende eines Jahres, oder
statt dessen Vakatscheine einzureichen sind. Die im Laufe des Jahres zulässigen
Veränderungen (F. 14.) werden in außergerichtliche Interimsnachträge aufge-
nommen, die sofort in vorkommenden Fällen einzusenden sind, deren Inhalt aber
in den ordentlichen jährlichen Hauptnachtrag wieder ausgenommen werden muß.
Am Schlusse jeden Nachtrages wird der resp. Zu= oder Abgang der
Persicherungssummen sowohl als Beitragssummen balanzirt und der darunter
zu setzenden letzten Abschlußsumme des Katasters und resp. Nachtrags desselben
zu- oder abgerechnet, so daß aus dem letzten Nachtrage sich jedesmal die Total-
summe aller Versicherungs= und Beitragssummen klar ergiebt. In dem Kata-
ster selbst wird unter Anführung der Nachtragsnummern nur ein kurzer Ver-
merk gemacht, wo ein Nachtrag eine Abänderung herbeigeführt hat, sonst aber
in dem Kataster nichts eingeschrieben, als bloße Namensveränderungen der Ge-
baudebesitzer; wenn aber dergleichen Veränderungen und Vermerke sich in einem
Ortskataster zu sehr hdufen, so ist dann ein neues Ortskataster auszufertigen, um
sowohl in dem Haupt= als in dem Kreis-Lagerbuche gleichzeitig an die Stelle
des alten gebracht zu werden; das alte wird alsdann aus den Büchern entfernt
und zu den Akten gebracht.
84. Oamit aber immer vollkommene Uebereinstimmung zwischen dem
Haupt-bagerbuche und den resp. Kreis= und Orts-Lagerbüchern erhalten werde,
so hat jede Ortsbehörde die betreffenden Nachtraäge jedesmal in triplo beim
Kreis-Direktor einzusenden.
Dieser prüft ihre Zulässigkeit und sendet selbige berichtlich an die Gene-
ral-Direktion, welche, nachdem sse solche ebenfalls für zulässig befunden, die betref-
senden Vermerke im Hauptkataster ausgeführt und das eine Exemplar zu den
Akten gebracht, zwei Exemplare mit dem Genehmigungsvermerk der Kreis-Direk-
tion wieder zugehen läßt. Diese verfährt ebenso binsichtlich des Kreisbataserh
behaͤlt