Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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signation, oder aber ein Attest, daß Zugang dieser Art nicht Statt ge- 
funden habe, zum Rechnungsbelage auszufertigen; 
c) etwanige außerordentliche Einnahmen (z. B. aus 8. 48. und 49.) wer- 
den durch die ausgefertigte Vereinnahmungs-Order der General-Geuer= 
sozietcts-Direktion belegt, und 
4) wenn wider Erwarten Beiträge in Rückstand bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Atteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Orders der Generaldirektion 
nachzuweisen. 
6 101. Bei der Ausgabe ist die Hauptpost „an bezahlten Wergütigungs- 
geldern“ durch förmiich ausgefertigte Festsetzungsdekrete und resp. Zahlungsorders 
der General-Direktion, ingleichen durch gehörige Quittungen der Empfänger zu 
justifziren. Die feststehenden WVerwaltungsausausgaben, als Gehalrte u. dgl., 
werden durch die gehörig genehmigten Etats und durch kassenmäáßige Quittungen, 
und die Tantième der Orts-Polizeibehsrden durch die Summen der von ihnen 
eingehobenen Gelder jsustifizirt. 
6. 102. Andere Generalkosten, dergleichen z. B. bei den Schadcnauf- 
nahmen, bei den von Amtswegen Statt findenden Revisionen und ähnlichen Ge- 
legenheiten vorfallen oder auch auf Prämien und dergleichen verwandt werden, 
kann die General-Direktion insoweit, als sich solche auf die Bestimmungen des ge- 
genwärtigen Reglements gründen, selbst approbiren und gilt hierbei (mit Vor- 
behalt der Disposition 5. 119.) als Regel, daß Staats= oder Kommunalbcamte, 
soweit sie nicht unentgeltlich zu fungiren und zu reisen verpflichtet sind, Hand- 
werksmeister u. K w. an Didten, Versäumniß= und Zehrungskosten, Reisegeldern 
u. s. w. nach eben denjenigen Sätzen remunerirt werden, die ihnen bei ähnlichen 
Geschäften für öffentliche Rechnung aus Unseren Staatskassen zukommen würden. 
é6 103. Um in Uebereinstimmung mit §. 82. die künftige Uebersicht aller, 
das Feuersozietätswesen betreffenden Data zu erleichtern, so müssen alle Jahres- 
rechnungen nach folgender Form angelegt werden: 
1) Bei der Einnahme sind im ersten Einnahmetikel die Feuersozietäts- 
Beiträge für jede Klasse abgesondert, und bei jeder mit Angabe der 
Generalsumme oder die betreffende Klasse konstituirenden Versicherungs- 
Kapitalien in Rechnung zu stellen. 
2) Bei der Ausgabe muß in dem ersten Ausgabetitel an bezahlten Brand- 
Vergütigungsgeldern jeder einzelne Brandunfall namentlich aufgeführt 
und in besonderen Kolonnen, vorn die Gersicherungssumme des Ge- 
baudes nachgewiesen, die Beitragsklasse, zu der es gehört, bezeichnet, 
und die Quote der Statt gefundenen Beschädigung C#. 55.) vermerkt 
werden. 
(. 104. Die General-Feuersozietcts-Kasse muß wenigstens allvierteljähr- 
lich einmal einer ordentlichen Revision durch den GeneralBeuersogiens-Dire#tor 
el
	        
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