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eigentliche Landesmeliorationen, oder im Allgemeinen auf die Wahr-
nehmung staͤndischer und korporativer Interessen ankommt.
IV. Zum gemeinschaftlichen Ressort der Ministerien des Innern und der
inanzen:
1) . Angelegenheiten der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank;
2) die Angelegenheiten, welche den allgemeinen Marktverkehr, die Jahr-,
Wochen-, Woll-, Vieh= und Fruchtmärkte betressen.
V. Die Gewerbepolizei, insoweit dabei der Geschäftskreis des Ministeriums
des Innern berührt wird, insbesondere aber bei Konzessionen zu solchen
gewerblichen Anlagen, welche mit Rücksicht auf Lage und Beschaffenheit
der Betriebstätten einer besonderen Genehmigung bedürfen, wird künftig
gemeinschaftlich von dem Ministerium des Innern und der Polizei und
dem Finanzministerium verwaltet. Wegen der dabei überwiegenden poli-
gechen tschten ressortiren jedoch von dem Ministerium des Innern
ausschließlich:
a) die Konzessionen zum Betriebe derjenigen Gewerbe, bei deren
Unternehmern eine besondere persoͤnliche Zuverlaͤssigkeit in sittlicher
Hinsicht zur Bedingung gemacht ist;
b) die Beaufsschtigung des Abdeckereiwesens;
c) die Beaufsichtigung des Schornsteinfegergewerbes;
wogegen die Aufrechthaltung aller sonstigen gewerbepolizeilichen Vorschristen, die
Leitung der gewerblich-technischen Lehranstalten und Dereine, die Prüfung der
Gewerbetreibenden und Handwerker u. s. w. dem Minister der Finanzen zustän-
dig ist, und hinsichtlich des Gewerbebetriebs im Umherziehen es bei den Bestim-
mungen der Regulative vom 28. April 1824. und 4. Dezember 1836. sein Be-
wenden behült.
Berlin, den 17. Januar 1838.
Königliches Stgatsministerium.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. v. Kamptz. Mühler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. Irh. v. Werther. v. Rauch.