13 —
Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 3. ——
(No. 1863.) Gesetz über die Bestrafung von Studentenverbindungen. Vom 7. Januar 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben die wegen Studentenverbindungen bisher ergangenen gesetzlichen Worschrif-
ten mit Rücksicht auf die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung vom
14. November 1834. einer sorgfältigen Prüfung unterwerfen lassen, und verord-
nen nunmehr auf den Antrag Unseres Scaatsministeriums und nach erforder-
tem Gutachten Unseres Staatsraths, unter Aufhebung aller früheren Vorschriften
über diesen Gegenstand, für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgk:
1
Alle Studentenverbindungen, ohne Unterschied der dabei gebrauchten Be= Verdel der
nennungen (als Orden, Landsmannschaften, Burschenschaft u. s. w.), sind verboten. undemearen,
2
Die Strafe der Uebertretung dieses Verbots besteht: Strafe der
1) für die Stifter, Vorsteher und Beamten einer solchen Verbindung, undlafachen Siu-
für alle diesenigen, welche Andere zum Beitrikt verleitet, oder zu verleiten dungen.
gesucht haben, in dem consilium abeundi oder der Relegation;
2) für die übrigen Mitglieder in strengem Karzer; bei wiederholter oder
fortgesetzter Uebertretung, so wie bei andern erschwerenden Umständen, in
der Unterschrift des consilii abeundi, im consilium oder in der Relegation;
3) insofern aber eine Studentenverbindung mit Studirenden anderer Uni-
versitäten in irgend eine Gemeinschaft tritt, so sollen alle dicfenigen Mit-
glieder, welche einen thátigen Antheil hieran genommen haben, mit Rele-
gation bestraft werden.
3.
Dicejenigen Studirenden, welche für eine Studentenverbindung, ohne
Mitglieder derselben zu seyn, dennoch thätig gewesen sind, sollen gleichfalls nach
den Bestimmungen des #. 2. bestraft werden.
(Jo. 1803.) Jahrgang 1836. C #. 4.
(Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1838.)