— 240 —
Mo. 1883.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. April 1838., betreffend das Verfahren gegen
diejenigen, welche sich der heimlichen Verbreitung von Erlassen auswärti-
ger geistlicher Oberen und ihrer Agenten schuldig machen.
W— Ihrem Berichte vom 8. d. M. habe Ich ersehen, daß an verschiedenen
Orten Meiner Staaten Erlasse auswaͤrtiger geistlicher Oberen uͤber religioͤse und
kirchliche Verhaͤltnisse mit Umgehung Meiner Behoͤrden auf heimlichem Wege
verbreitet werden. Ich weise Sie, den Minister des Innern und der Polizei,
daher an: Personen, welche sich beikommen lassen, solche Erlasse auswärtiger
geistlicher Oberen, ihrer Agenten und Geschäftsführer an Untcerthanen Meiner
Staaten zu überbringen, zu übersenden, oder in der Absicht ihrer Verbreitung
mit Umgehung der Beherden weiter zu befördern, so wie alle diejenigen, welche
solcher Absicht durch mündliche oder schriftliche Mittheilung Dorschub leisten,
überall wo sie betroffen werden, ohne Unterschied, sie mögen geistlichen oder
weltlichen Standes und Landesunterthanen sein oder nicht, sofort von Polizei-
wegen, unter Vorbehalt weiterer Untersuchung und Bestrafung, verhaften und
nach Bewandtniß der Umstände in eine Festung abliefern zu lassen.
Diese Meine Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 9. April 1838.
Friedrich Wilhelm.
An
die Minister der geistlichen Angelegenheiten, der Justiz, des Innern und der
Polizei und der auswaͤrtigen Angelegenheiten.