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von welchen nach vorausgegangener Unterhandlung, mit Vorbehalt beiderseitiger
landesherrlicher Ratifikation, nachstehender Vertrag abgeschlossen worden ist.
Artikel 1.
Der wegen Vereinigung des Fürstenthums Waldeck mic den westlichen
Preußischen Provinzen zu einem Zollsysteme unter dem 16. April 1831. abge-
schlossene Vertrag soll mit folgenden Abänderungen und Zusätzen vom 1. Januar
dieses Jahres an verlängert werden.
Artikel 2.
Die bisher auf die westlichen Preußischen Provinzen beschränkte Zollver-
einigung wird auf das ganze Preußische zum Gesammt-Zollvereine gehörige
Staatögebiet ausgedehnt.
Artikel 3.
Die Bestimmungen der Artikel 1. und 2. des bisherigen Vertrages we-
gen sortdauernder Uebereinstimmung der Fürsllich Waldeckischen Zoll= und
Steuer-Gesetzgebung mit den in Preußen bestehenden und ferner zu erlassenden
gesetzlichen Vorschriften, Deklarationen und Erhebungsrollen rc., ingleichen we-
gen der mit jener Gesetzgebung übereinsimmenden Verwaltung und aller damit
in Verbindung stehenden Einrichtungen bleiben in Kraft.
Die Fürstlich Waldeckische Regierung wird für die hieraus entspringen-
den Beziehungen zu dem Provinzial-Steuerdirekror in Münster und zu den ge-
meinschaftlichen Verwaltungsbehörden, wie bisher, einen Kommissarius bestellen.
In Ansehung der Abgaben von der Fabrikation des Branntweins ver-
bleibt es für jetzt bei der inzwischen schon eingetretenen Modiftkation der betref-
senden Beslimmung des Artikels 1., daß, bis zur Beseitigung der Hindernisse,
welche zur Zeit noch der Einführung der vollen Branntwein-Fabrikationssteuer,
wie sie im Preußischen Staate besteht, im Fürstenthume Waldeck entgegentreten,
diese Besteuerung auf die Branntweinbrennereien des Fürstenthums Waldeck
nur zur Hälfte ihres vollen gesetzlichen Betrages in Anwendung komme und in
Folge dessen der Eingang des in dem Fürstenthume Waldeck gefertigten Brannt-
weins