Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 16. ——1 
  
(No. 1887.) Verordnung, betreffend die Anwendung der Deklaration vom 10. Februar 1827. 
(Gesetzsammlung S. 26.), bezüglich auf die Patrimonial-Gerichtsbarkeit. 
D. d. den 31. März 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da über die Anwendung Unserer Deklaration vom 10. Februar 1827. 
und insbesondere darüber Bedenken entstanden sind, ob und inwiefern die Vor- 
schrift des §. 75. Tit. 17. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, auf den Fall zu 
beziehen sey, wenn der Inhaber der Polizei-Gerichtsbarkeit sich der Ausübung 
derselben personlich unterzieht, so verordnen Wir, auf den Antrag Unseres Staats- 
Ministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
1 
Die Gorschrift des §. 75. des 17ten Titels IIten Theils des Allgemei- 
nen Landrechts findet bei Ausübung der Polizei-Gerichtsbarkeit nur auf die im 
62. daselbst ndher bezeichneten geringeren Verbrechen und auf die zur Kom- 
petenz der Polizei verwiesenen Rechtsstreitigkeiten, nicht aber auf polizeiliche Ver- 
gehungen (66. 10. 11. daselbst) Anwendung. Die Inhaber der Polizei-Gerichts- 
barkeit sind mirhin auch dann besugt, polizeiliche Vergehungen in eigener Person 
zu untersuchen und zu bestrafen, wenn mit dem allgemeinen ihr persönliches In- 
teresse zusammentrifft. 
i 
Die Inhaber der Polizei-Gerichtsbarkeit können sich bei deren Ausübung 
außer dem Gerichtshalter auch durch andere Personen vertreten lassen, wenn die- 
selben sowohl ihrer dußern Stellung nach (wie Gutspächter, Wirthschafts-Auf- 
seher, Rechnungsführer u. s. w.), als durch ihre Zuverlässigkeit und Bildung 
dazu geeignet sind. 
Jede Anstellung eines Verkreters ist dem Landrath zdersügich anzuzei- 
gen, welcher darüber an die Regierung berichten muß. Hat der Landrath gegen 
die Person des Stellvertreters erhebliche Bedenken, so kann er die Améswirk- 
samkeit desselben vorldusig untersagen. Die Regierung ist befugt, aus bewegen- 
den Gründen, worüber sie nur allein der vorgesetzten Behörde auf Erfordern 
Rechenschaft zu geben hat, die Entlassung des Stellvertreters zu jeder Zeit an- 
zuordnen. Dem Inhaber der Polizei-Gerichtsbarkeit ist gegen eine solche Ver- 
fügung der Rekurs an den Minister des Innern und der Polizei vorbehalten. 
(No. 1887—I888.) Jahrgang 1838. Oo Ur- 
(Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1838.)
	        
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