Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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4) unbekannten Oberen Gehorsam, oder bekannten Oberen einen unbedingten 
Gehorsam versprechen, oder 
5) zur Verheimlichung ihrer Zwecke und Beschaͤftigungen falsche Statuten 
vorlegen, oder sonst andere, als ihre wirklichen Zwecke vorspiegeln, oder 
wenn 
6) in einer solchen Verbindung mehrere und hoͤhere Grade und Abstufun- 
gen Statt finden, gegen diejenigen Theilnehmer, welche Wissenschaft davon 
haben, oder sich selbst in den hoͤheren Graden befinden. 
In jedem dieser Faͤlle soll fuͤr die Stifter, Vorsteher und Beamten acht- 
zehnmonatliche bis zehnjaͤhrige, fuͤr die uͤbrigen Mitglieder neunmonatliche bis 
sechsjaͤhrige Gefaͤngniß- oder Gesungsorresi Strafe ausgesprochen werden. 
Bestehet der Zweck einer nolchen Codenterverbindun (64 6. 7.) in einer Konkurrenz 
schon an sich als WVergehen oder Verbrechen strafbaren Handlung, oder ist von# Berdre- 
der Verbindung im Ganzen oder von einzelnen Mitgliedern derselben irgend 
ein anderes Vergehen oder Verbrechen aus Anlaß der Verbindung unternom- 
men, begünstiget oder ausgeführt worden, so sollen die allgemeinen Gesetze über 
konkurrirende Verbrechen (A. L. R. II. 20. J. 57.) zur Anwendung kommen. 
. 9. 
Außerdem soll kein, wegen Theilnahme an einer 66. 6. bis S. bezeichneten Verlußt der 
Studentenverbindung Verurtheilter zu einem öffentlichen Amte, oder zur drzt- AngtellungeiI, 
lichen oder chirurgischen Praxis, oder zu einer akademischen Würde, oder als 
Privatdozent auf einer Universität zugelassen, oder mit einer Konzession zur Er- 
theilung von Privatunterrricht versehen werden. 
Die Unfahigkeit zu allen diesen Eunktionen ist jedesmal im Erkenntnisse 
auszusprechen. 
4. 10. 
Die Untersuchung und Entscheidung in allen, 86. 6. bis 8. bezeichneten Gal-- „esender.r 
len, wird dem Kammergerichte zu Berlin übertragen. erichtsstan 
G. 11. 
Den akademischen Behörden, so wie den allgemeinen Polizeibehörden #efugnisfen. 
wird nach wie vor die Aufsicht gegen alle Studentenverbindungen beigelegt. Btchea“ der 
Ihnen gebuͤhrt der erste Angriff und die polizeiliche Untersuchung, nach deren 
Abschluß das Polizeiministerium, nach Maaßgabe der ermittelten Resultate, 
weitere Maaßregeln oder Bestimmungen zu treffen, oder die Sache an das 
Kammergericht zu Berlin abzugeben hat. 
12. 
Wenn Nicht-Studenten an Studentenverbindungen Theil nehmen oder Konkurrenz 
wissentlich dazu Vorschub leisten, so werden sie nach den vorstehenden Bestim- von Stder 
(No. 1803.) mungen Studenten.
	        
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