Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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In beiden Fällen müssen bei der Ausführung innerhalb eines Ge- 
badudes Holzwerk oder feuerfangende Gegenstände mindestens sechs Zoll 
weit von den dußersten Waänden der Schornsteinröhre entfernt bleiben 
und mit Eisenblech bedeckt werden. 
2) die Weite der Schornsteinröhre bleibt der Bestimmung des Unternehmers 
überlassen, dergestalt, daß die für sonstige Feuerungs-Anlagen hinsichtlich 
der Weite der Schornsteinröhren geltenden Vorschriften nicht zur Anwen- 
dung kommen. 
3)) Die Höhe der Schornsteinröhre, sie mag massiv oder von Eisen seyn, rich- 
tet sich nach der Menge und der Beschaffenheit des zu verwendenden 
Brennmaterials. 
a) Bei den im 8. 2. bezeichneten kleinen Dampfkesseln oder Dampfent- 
wicklern bleibt es dem Unternehmer uͤberlassen, die Hoͤhe der Schorn- 
steinroͤhre nach seinem Ermessen zu bestimmen; es muß jedoch, wenn 
Steinkohlen, Braunkohlen, Holz oder andere stark rauchende Brenn- 
materialien angewendet werden, die obere Muͤndung der Schornstein- 
roͤhre wenigstens achtzehn Zoll uͤber den Forst des hoͤchsten Nachbar- 
Gebaͤudes wegreichen; 
b) fuͤr groͤßere Dampfkessel oder Dampfentwickler bleibt in dem Falle, 
wenn mit Koaks, Torf oder anderen nicht stark rauchenden Brenn- 
materialien geseuert und dabei der Zug durch Anwendung von Geblä- 
sen, Vemilatoren, Exhaustoren oder durch Ausblasen von Dämpfen in 
die Schornsteinröhre befördert wird, die Besiimmung der Höhe der 
Schornsteinröhre gleichfalls dem Ermessen des Unternehmers überlassen; 
im entgegengesetzten Falle muß die Schornsteinröhre eine Höhe von 
mindestens sechszig Fuß erhalten. 
In allen Fällen, wo die Aufstellung der Dampfkessel oder Dampfentwick- 
ler in bewohnten Orten, oder in der Nähe nachbarlicher Grundstücke, Statt fin- 
det, ist aber der Unternehmer verpflichtet, dem Fundamente und den Wänden 
der Schornsteinröhre eine solche Stärke zu geben, daß eine Erhöhung durch 
Aufmaucrung, oder durch einen Aufsatz von Eisen, mit Sicherheit auegeführt wer- 
den kann, wenn wegen Unzulänglichkeit der Höhe der Schornsteinröhre für die 
benachbarten Grundbesitzer Beldstigungen durch Rauch, Ruß u. s#. w. entste- 
hen. Es muß alsdann von dem Unternehmer oder dessen Nachfolger nach der 
Bestimmung der Polizeibehörde die Erhöhung ausgeführt werden; es soll aber 
bei den zu a. gedachten kleinen Dampfkesseln oder Dampfentwicklern eine größere 
Hoͤhe
	        
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