Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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das ganze Jahr, in welchem die Löschungs fahigkeit eingetreten, zu entrichten. 
In eben diesen Terminen finden auch nur Erhöhungen oder Heruntersetzungen 
der Versicherungssumme, so weit solche sonst zulassig sind, (96. 20. 21. 32.) Statt. 
Kommen außer diesen Terminen Anträge wegen der Aufnahme neuer 
Gebäude, oder Erhöhung der Versicherungssummen alter Gebäude vor, so sollen 
dieselben nur unter der ausdrücklichen Bedingung angenommen werden, daß alle 
für das laufende Jahr zu zahlenden Beitraäge, sowohl die ordentlichen, als die 
außerordentlichen entrichtet werden. Die rechtliche Wirkung des Pertrags be, 
ginnt in diesem Fall mit der Anfangsstunde desjenigen Tages, von welchem die 
Genehmigung der Sozietäsdirektion, datirt ist. 
Ermäßigungen der bestehenden Versicherungssummen können unter allen 
Umständen nur mit dem Ablaufe des letzten Tages des laufenden Jahrs bewil- 
ligt werden und es sind daher die Beiträge für dasselbe unverkürzt zu zahlen. 
K. 20. Die Wersicherungssumme darf den überall in den Schranken ei- 
5. 
Höhe der Ver- 
cherungs- 
nes Minimums zu haltenden gemeinen Werth derjenigen Theile des versscher-Semms 
ten Gebäudes, welche durch Feuer zerslört oder beschädigt werden können, also 
mic Ausschluß der Fundamente, nicht übersteigen. 
6. 21. Auf Höhe dieses Werths (5. 20.) soll aber in der Regel jedes 
Gebäude bei der Sozietät versichert werden; nur muß die Versicherungssumme 
in Beträgen, welche durch die Zahl 10 theilbar sind, abgerundet und in preußi- 
schem Silberkouram ausgedrückt sein. 
56. 22. Der im . 20. angeordneten Beschränkung ist fortan auch jeder, 
der seine nicht aufnahmepflichtigen Gebdude (§. 11.) anderswo als bei der 
Städte-Feuersozietäk versichern läßt (§J. 18.), unterworfen, dergestalt, daß jede 
höhere Wersicherung unzulässig ist. Jedes Zuwiderhandeln von Seiten eines 
Versicherten soll, außer der Zurückführung der Versicherungssumme auf den im 
6. 20. bestimmten Werth mit einer zur Städte-Feuersoziletätskasse fließenden 
Geldbuße von 5—50 Rthlr., wenn der Kontravemionsfall vor einem Brande 
entdeckt wird, sonst aber, wenn die Entdeckung der Ueberschreitung erst nach 
dem Brande geschiehet, neben sener Geldbuße mit dem Perluste der Bersiche- 
rungssumme, so weit sie über den im 9. 20. bestimmten Versicherungswerth 
hinausgehet, welche zur Hälste dem Städte-Feuersozietktssonds und zur andern 
Haͤlfte dem Provinzial-Landarmenfonds zufällt, bestraft werden. 
6. 23. Eine förmliche Tare des durch Feuer zerstörbaren Theils der zu 
versichernden Gebdude wird in der Regel nicht erfordert, sondern es genügt an 
einer möglichst genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Gebdu- 
des, welches versichert werden soll. 
5. 24. Damit aber diese Beschreibungen zweckmäßig und gleichförmig 
werden, müssen sie nach dem hier beigefügten Schema eingerichtet, und diese 
Schemata durch den Magistrat jedem Interessenten auf Begehr in so vielen 
leer gelassenen und zur Ausfüllung geeigneten Exemplaren, als er bedarf, auf 
Kosten der Sozietät gratis zugestellt, oder aber danach auf Antrag des Jiurch 
(Jo. 1898.) enten
	        
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