Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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senten und nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Magistrat 
ausgefüllt werden. 
6. 25. Die Beschreibung jedes Gebqudes muß in zwei Exemplaren von 
dem Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Ma- 
gistrat beglaubigt und zugleich von Letzterem das pflichtmäßige Aktest beigefügt 
sein, daß die Beschreibung nichts enthalte, was ihm als wahrheitswidrig bekannt 
wäre, auch die in derselben begehrte Versicherungssumme den desfalls gegebenen 
Bestimmungen (76. 20. und 21.) nach den im 5. 27. aulgestellten Begriffen, 
muthmaßlich entspreche. 
4. 26. Nur wenn der Magistrat dieses Attest zu ertheilen Bedenken 
trägt, und der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versi- 
cherungssumme nicht so weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibt, 
herabzusetzen, oder zu erhöhen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Taxi- 
rung des Gebäudes ein. 
6. 27. In solchem Falle muß entweder von einem vereideten Baubeam- 
ten oder von zwei zu diesem Behufe besonders zu verpflichtenden sachverständigen 
Bauhandwerkern mit kunstmaßiger Genauigkeit und mit Zuziehung der Orts- 
obrigkeit, eine förmliche Tare zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte 
aufgenommen werden, daß dadurch mir Rücksicht auf die örtlichen Materialien= 
preise und billiger Berücksichtigung des geringeren Preises derjenigen Fuhren, 
Handreichungen und andere, keine technische Kunftfertigkeit erfordernden baulichen 
Arbeiten, die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der 
dermalige Werth, dersenigen in dem Gebaude enthaltenen Baumaterialien und 
Bauarbeiten festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonst der Zerstörung oder 
Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind. Alles was nicht durch Feuer verletzt 
werden kann, bleibt also dabei ausgeschlossen. Der dermalige Werth der 
Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebduden, die nicht mehr in völlig baulichem 
Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Beslimmungen festgestellter 
Werth in demselben Werhältnisse reduzirt wird, in welchem der Materia- 
lien werth in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe steht, den 
die Baumaterialien in vollig gurem Zustande haben würden. 
Bei Gebäuden, die sich noch im mittelmäßig baulichem Zustande be- 
finden, ist diese Reduktion nicht nothwendig. Die Kosten dieser Abschátzung werden, 
Falls die Angabe des Eigenthümers zu hoch (5. 20.) oder zu niedrig (5. 21.) 
befunden wird, von diesem, im entgegengesetzten Falle aber von der Sozietät ge- 
tragen. 
6. 28. Diese Tarxe muß in einer runden, durch (10) zehn theilbaren 
Summe Preußischen Silber-Kurants, abgeschlossen und in zweifacher Ausfer- 
tigung vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte Werthssumme hinaus, 
oder unter derselben, ist sodann schlechterdings keine Versicherung statthaft. 
6. 29. Sowohl bei der von dem Eigenthümer selbst, nach 5. 20. u. f. 
bestimmten Versicherungssumme, als bei der Tarirung ist auch noch darauf 
zu
	        
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